Rz. 1

§ 12 ist eine Generalklausel. Sie erweitert die im RVG ausdrücklich geregelten Vorschriften für

die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte und
die Verfahren über die Prozesskostenhilfe

auf die Fälle

der Verfahrenskostenhilfe und
des § 4a InsO.

§ 12 erspart durch die Gleichstellung ständige Wiederholungen in den zahlreichen Vorschriften des RVG, die Regelungen für die Prozesskostenhilfe, die Verfahrenskostenhilfe und die Stundung nach § 4a InsO enthalten. Der Regelungsbereich ist zutreffend im Abschnitt 1 über die allgemeinen Vorschriften zugeordnet und nicht im Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe). So ist deutlich, dass die Gleichstellung alle §§ und Nummern des RVG bzw. VV RVG erfasst. Seit dem KostRÄG 2021 ergibt sich auch aus der Überschrift der Norm, dass die Vorschriften des RVG für Verfahren "über" die Prozesskostenhilfe bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a InsO entsprechend anzuwenden sind.

 

Rz. 2

Mit dem FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 ist die Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich in § 12 aufgenommen worden. Durch das PKH-Änderungsgesetz vom 31.8.2013 ist in § 12 die Gleichstellung mit den Fällen des § 11a ArbGG entfallen. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1, 2 ArbGG a.F. Eines Verweises auf § 11a ArbGG bedurfte es dann nicht mehr, weil die Vorschrift nunmehr nur noch Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe enthält.

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