Rz. 329

Aus einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Andere Anwälte als die im Festsetzungsbeschluss genannten können nur vollstrecken, wenn ihnen eine Klausel nach § 727 ZPO erteilt worden ist.[289]

 

Rz. 330

Ist zugunsten einer Rechtsanwalts-GbR ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ergangen, der die Namen ihrer Gesellschafter ausweist, bedarf es über die Vorlage des vollstreckbaren Titels hinaus grundsätzlich keiner weiteren Nachweise zum Gesellschafterbestand und zu den Vertretungsverhältnissen.[290]

 

Rz. 331

Zulässig ist die Zwangsvollstreckung allerdings erst nach Ablauf der Wartefrist des § 798 ZPO, also zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

 

Rz. 332

Ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist nach dem EuGVÜ auch im Ausland vollstreckbar, und zwar auch dann, wenn die Vergütung in einem verwaltungs-, finanz-, verfassungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren festgesetzt worden ist.[291]

 

Rz. 333

Zuständig für die Zwangsvollstreckung sind die Amtsgerichte. Dies gilt nach zutreffender Ansicht auch dann, wenn aus einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts vollstreckt wird.[292]

Nach a.A. soll in diesem Fall dagegen das Verwaltungsgericht als titulierendes Gericht zuständig sein; aus der Titulierungsbefugnis folge die Vollstreckungsbefugnis des Verwaltungsgerichts, das insoweit zuständiges Vollstreckungsgericht i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO sei.[293]

[289] AG Wedding DGVZ 1978, 32.
[291] OLG Hamm JurBüro 1995, 363.
[292] OVG Lüneburg NJW 1984, 2485 (Pfändungs- und Überweisungsbeschl.); OVG Münster AGS 2002, 59 = Rpfleger 2001, 251 = NJW 2001, 3141; KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 77 m. Anm. Noll u. Lappe; Rpfleger 2001, 251; OLG Koblenz NJW 1980, 1541.
[293] VG Cottbus 16.1.2020 – 6 M 11/18, AGS 2020, 127 = NJW-Spezial 2020, 124; Hessischer VGH NJW 2011, 1468; OVG Münster NJW 1980, 2372; NJW 1984, 2484; NJW 1986, 1190; NJW 2011, 1468; LG Bonn NJW 1977, 814; LG Bochum Rpfleger 1978, 426.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge