Rz. 329
Aus einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Andere Anwälte als die im Festsetzungsbeschluss genannten können nur vollstrecken, wenn ihnen eine Klausel nach § 727 ZPO erteilt worden ist.[289]
Rz. 330
Ist zugunsten einer Rechtsanwalts-GbR ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ergangen, der die Namen ihrer Gesellschafter ausweist, bedarf es über die Vorlage des vollstreckbaren Titels hinaus grundsätzlich keiner weiteren Nachweise zum Gesellschafterbestand und zu den Vertretungsverhältnissen.[290]
Rz. 331
Zulässig ist die Zwangsvollstreckung allerdings erst nach Ablauf der Wartefrist des § 798 ZPO, also zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Rz. 332
Ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist nach dem EuGVÜ auch im Ausland vollstreckbar, und zwar auch dann, wenn die Vergütung in einem verwaltungs-, finanz-, verfassungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren festgesetzt worden ist.[291]
Rz. 333
Zuständig für die Zwangsvollstreckung sind die Amtsgerichte. Dies gilt nach zutreffender Ansicht auch dann, wenn aus einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts vollstreckt wird.[292]
Nach a.A. soll in diesem Fall dagegen das Verwaltungsgericht als titulierendes Gericht zuständig sein; aus der Titulierungsbefugnis folge die Vollstreckungsbefugnis des Verwaltungsgerichts, das insoweit zuständiges Vollstreckungsgericht i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO sei.[293]
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