Rz. 321

Wird nach Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses der Gegenstandswert, der der festgesetzten Vergütung zugrunde liegt, anderweitig festgesetzt, so ist nach § 107 Abs. 1 ZPO ein Antrag auf Abänderung möglich (Abs. 2 S. 3).

 

Rz. 322

Jeder Beteiligte kann innerhalb der Monatsfrist des § 107 Abs. 2 S. 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses stellen. Das Gericht berechnet dann auf der Basis des neuen Gegenstandswertes den Vergütungsanspruch neu und setzt entsprechend neu fest. Der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss wird gleichzeitig aufgehoben. Soweit aufgrund des ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unstreitig gezahlt worden ist, kann insoweit auch ein zurückzuzahlender Betrag festgesetzt werden (§ 91 Abs. 4 ZPO; siehe Rdn 325).

 

Rz. 323

Nach Ablauf der nicht verlängerbaren (§ 224 Abs. 2 ZPO) Frist kommt eine Änderung der Festsetzung nach § 107 ZPO nicht mehr in Betracht. Damit sind die Beteiligten jedoch nicht rechtlos gestellt.

Soweit sich ein höherer Vergütungsanspruch ergibt, ist ohnehin jederzeit eine Nachfestsetzung aufgrund des höheren Verfahrenswertes möglich. Es ergeht dann lediglich kein einheitlicher Beschluss, sondern ein getrennter Festsetzungsbeschluss über den sich nach dem höheren Wert ergebenden Mehrbetrag.
Soweit sich ein geringerer Vergütungsanspruch ergibt, kann der Auftraggeber nach allgemeinen Vorschriften (i.d.R. Bereicherungsrecht) zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen. Er muss allerdings klagen, wenn der zu viel gezahlte Betrag nicht freiwillig zurückgezahlt wird.[288] Eine vereinfachte Festsetzung ist nach Fristablauf nicht mehr möglich.
 

Rz. 324

Gegen die Entscheidung im Verfahren nach § 107 ZPO ist gemäß der Verweisung auf § 104 Abs. 3 ZPO die Beschwerde oder die Erinnerung gegeben, gegebenenfalls auch die Rechtsbeschwerde

[288] Zöller/Herget, § 107 Rn 3.

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