Rz. 356

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.[303] Das gilt auch dann, wenn der Festsetzungsantrag des Anwalts abgelehnt wird.[304] Auslagen, insbesondere vorgelegte Zustellungskosten, sind jedoch zu erstatten. Sie werden sogleich mit festgesetzt (Abs. 2 S. 5). Nach Auffassung des LG Lübeck[305] ist allerdings nur die Pauschale für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zu erstatten, nicht aber die Pauschale für die Zustellung des Antrags.

 

Rz. 357

Im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren wurde nach der Fassung des § 19 BRAGO eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, insbesondere ihrer Anwaltskosten, von einem Teil der Rspr. befürwortet.[306] Dies galt über § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F. auch für den sich selbst vertretenden Anwalt. Nach Abs. 2 S. 6 ist jetzt ausdrücklich angeordnet, dass neben den vom Anwalt gezahlten Zustellungskosten auch für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist.

 

Rz. 358

Ergeht dennoch eine Kostenentscheidung, so ist strittig, ob diese Wirkung entfaltet oder wegen Gesetzeswidrigkeit unbeachtlich ist.

 

Rz. 359

Nach KG[307] entfaltet eine offenkundig gesetzwidrige Kostenentscheidung nach Abs. 2 S. 6 trotz ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren. Allerdings lässt das Gericht offen, ob dies auch dann gilt, wenn es die durch die gesetzwidrige Kostenentscheidung belastete Partei unterlassen hat, durch Einlegung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur der Entscheidung hinzuwirken (im entschiedenen Fall war kein gesetzliches Rechtsmittel statthaft).

 

Rz. 360

Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Kostenentscheidungen sind, auch wenn sie falsch sind, hinzunehmen. Das Gesetz geht sogar so weit, dass es die isolierte Anfechtung von (falschen) Kostenentscheidungen nicht zulässt (§ 99 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass eine Kostenentscheidung, die ein Gericht getroffen hat, grundsätzlich für alle Parteien bindend ist, mag die Kostenentscheidung richtig oder falsch sein. Die Festsetzungsinstanzen sind an die Kostengrundentscheidungen gebunden. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es daher dann auch hinzunehmen, dass einmal eine Kostenentscheidung ergeht, die nicht hätte ergehen dürfen. Ebenso häufig kommt es vor, dass Kostenentscheidungen nicht ergehen, die aber hätten ergehen müssen, z.B. bei den Kosten eines Nebenintervenienten (§ 101 ZPO). Werden hier die zutreffenden Rechtsbehelfe nicht ergriffen, dann tritt Rechtskraft ein und der Nebenintervenient ist mit seiner Kostenerstattung ausgeschlossen. Im Fall des KG kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung zumindest im Wege der Gehörsrüge hätte angegriffen werden können. Das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtigt, eine Kostenentscheidung zu treffen, die nach dem Gesetz ausgeschlossen ist. Da es das versäumt hat, hätte es auf seine Gehörsrüge hin seine Kostenentscheidung wieder aufheben müssen. Nachdem dies aber nicht geschehen ist, und der Kostenschuldner die ihm zustehenden Rechtsbehelfe unterlassen hat, kann dies nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geheilt werden. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Kostenentscheidung würde völlig unterlaufen, wenn künftig der Rechtspfleger festsetzen könnte, wie er will, mit der Begründung, die Kostenentscheidung sei ersichtlich falsch und daher für ihn nicht bindend.

[303] BVerfG NJW 1977, 145; OLG Koblenz JurBüro 1980, 70; Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 27.
[304] OLG Frankfurt MDR 2000, 544.
[305] AGS 2014, 558 = JurBüro 2015, 83.
[306] KG JurBüro 1982, 77; OLG Frankfurt AnwBl 1980, 514; LG Berlin JurBüro 1980, 1341.
[307] AGS 2012, 45 = RVGreport 2011, 183 = zfs 2011, 346.

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