Rz. 13

Dieser Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint ist damit nicht nur der Rechtsanwalt, der mit der Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragt worden ist, sondern jeder Rechtsanwalt, der mit der Gesamtvertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt war. Hierzu zählen also insbesondere (nicht abschließend):

der Prozessbevollmächtigte in einem Zivilprozess sowie in einem verwaltungs- oder finanzgerichtlichen Verfahren,
der Verfahrensbevollmächtigte eines Nebenintervenienten, Beigeladenen etc.,
der Prozessbevollmächtigte in einem sozialgerichtlichen Verfahren, sofern sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen oder eine Zustimmung des Auftraggebers vorliegt (Abs. 8),
der Verfahrensbevollmächtigte im Mahnverfahren, und zwar sowohl als Antragsteller- als auch als Antragsgegnervertreter,
der Verfahrensbevollmächtigte im selbstständigen Beweisverfahren,
der nur im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren tätige Anwalt,[2]
der Verfahrensbevollmächtigte in einer Familiensache oder einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
der Verfahrensbevollmächtigte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren,
der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Anwalt,
der Verfahrensbevollmächtigte in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-[3] oder Insolvenzverfahren,[4]
der Verteidiger oder anderweitige Vertreter in einer Straf- oder Bußgeldsache, soweit das Verfahren anhängig geworden ist hinsichtlich der Verteidigergebühren (allerdings ist die Zustimmung nach Abs. 8 erforderlich),
der nur im Adhäsionsverfahren beauftragte Anwalt (VV Vorb. 4.3 Abs. 2) hinsichtlich der Gebühren nach VV 4143 ff.,
der Verteidiger in einer Straf- oder Bußgeldsache hinsichtlich der im Verfahren über die Beschwerde, Erinnerung oder gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entstandenen Vergütung (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. VV 3500),
der Vertreter des Verletzten oder des Beschuldigten, der im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren tätig wird.
[2] OLG Koblenz JurBüro 1979, 1315; OLG München JurBüro 1979, 1508; KG JurBüro 1982, 1185; OLG Koblenz JurBüro 2002, 588; a.A. OLG Hamm JurBüro 1967 896.
[3] OLG Köln JurBüro 1981, 54.
[4] Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 18.

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