Rz. 178

Strittig ist, ob der Antragsteller einen Vorschuss für die Zustellungskosten zu leisten hat (zur Erhebung von Zustellungskosten siehe Rdn 355 ff.). Unabhängig davon, ob Zustellungskosten zu erheben sind, besteht keine Vorschusspflicht, da diese gesetzlich nicht normiert und eine Analogie zu Lasten des Kostenschuldners nicht möglich ist.[119] Nach wohl überwiegender Auffassung ist die Erhebung eines Kostenvorschusses zulässig.[120] Unzulässig ist es jedoch, den Erlass des Festsetzungsbeschlusses von der Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Nur die Zustellung des Beschlusses, nicht aber auch sein Erlass, dürfen von der Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.[121]

[119] LG Berlin Rpfleger 1986, 73; Hartmann, § 68 GKG Rn 8; Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 21.
[120] OLG Köln AGS 2000, 208 m. Anm. Baronin von König = KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 189 m. abl. Anm. N. Schneider; LG Bonn AGS 2000, 210; LG Köln AGS 2000, 209.
[121] OLG Köln AGS 2000, 208 m. Anm. Baronin von König = KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 189 m. abl. Anm. N. Schneider.

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