Rz. 297

Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss richten sich nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (Abs. 2 S. 2). Anwendbar sind also in Familiensachen die Vorschriften der ZPO, sei es über § 85 FamFG oder § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Zuständig für die Beschwerde ist das OLG.[267]

[267] KG Rpfleger 1994, 42.

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