Rz. 23

Die angewandten Gebührentatbestände müssen durch eine "kurze Bezeichnung“ angeführt werden. Hier reicht z.B. die Angabe "Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr etc.""

 

Rz. 24

Soweit das Gesetz keine Gebührentatbestände im Vergütungsverzeichnis vorsieht, wie z.B. bei der Mediation, der Beratung und der Gutachtentätigkeit, ist die Angabe eines Gebührentatbestandes nicht möglich, da es einen solchen nicht gibt. Der Anwalt sollte jedoch als Bezeichnung "Gebühr für Mediation", "Gebühr für Beratung", "Beratungsgebühr" oder "Gebühr für Gutachtentätigkeit" anführen, damit der Auftraggeber nachvollziehen kann, welche Tätigkeit der Anwalt abrechnet.[18]

 

Rz. 25

Wird eine vereinbarte Vergütung abgerechnet und liegen ihr Gebührentatbestände zugrunde, also z.B. das Doppelte der gesetzlichen Gebühren, abweichende Beträge an Stelle der gesetzlichen Gebührenbeträge, Gebührenbeträge nach höheren Gegenstandswerten o.Ä., müssen die Gebührentatbestände wiederum angegeben werden.[19]

[18] AG Remscheid 1.4.2015 – 8 C 359/14, AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298.
[19] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1890.

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