Rz. 13

Die Berechnung muss nach Fälligkeit erteilt werden. Eine vor Fälligkeit erteilte "Rechnung" ist der Sache nach ein Vorschuss, so dass darauf keine Klage gestützt werden kann. Das gilt selbst dann, wenn sich der Anwalt im Prozess darauf beruft, die streitgegenständliche Rechnung sei als Endabrechnung i.S.d. § 10 zu verstehen.[8]

[8] AG Lichtenberg AGS 2013, 274 = RVGreport 2013, 306.

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