Rz. 256
Gem. §§ 1915, 1835, 1835a BGB erhält der Pfleger auch Entschädigung und Ersatz für seine Aufwendungen. Bei Mittellosigkeit sind die Staatskasse, ansonsten der Pflegling bzw. die von der Pflegschaft betroffene Vermögensmasse zahlungspflichtig.
Rz. 257
Als zu erstattende Aufwendungen kommen auch Dolmetscherkosten in Frage.[473] Die Dolmetscherkosten sind jedenfalls bis zu den Sätzen des JVEG (70 EUR/75 EUR; ab 11.1.2021, KostRÄG 2021: 85 EUR) erstattungsfähig.[474]
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