Rz. 372

§ 9 InsVV räumt dem Verwalter die Möglichkeit ein, einen Vorschuss auf seine Vergütung und Auslagen aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Voraussetzung ist die Zustimmung des Insolvenzgerichts. § 9 S. 3 InsVV regelt den Vorschussanspruch des Insolvenzverwalters bei erfolgter Kostenstundung im Kleininsolvenzverfahren (§ 4a InsO).

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