aa) Minderung

 

Rz. 338

Die Minderung einer vom Erblasser festgesetzten Vergütung ist vorzunehmen, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Kündigung, Entlassung oder aus einem sonstigen Grund vorzeitig geendet hat.[622] Entscheidend ist der mutmaßliche Erblasserwille.[623]

[622] BGH DRiZ 1966, 398.
[623] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 19.

bb) Verwirkung

 

Rz. 339

Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommt bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen pflichtwidrigen Amtsführung des Testamentsvollstreckers in Betracht, wenn diesem insofern ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist.[624] Die Anforderungen sind freilich streng; der Vorwurf langsamer und ineffektiver Arbeit des Vollstreckers führt noch nicht zu einer Verwirkung.[625]

[625] OLG Frankfurt MDR 2000, 788.

cc) Verjährung

 

Rz. 340

Der titulierte Vergütungsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 BGB). Ist der Anspruch nicht tituliert, gilt die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB.[626]

[626] Palandt/Weidlich, § 2221 Rn 15.

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