aa) Notwendige Auslagen

 

Rz. 400

Neben der Vergütung hat der Zwangsverwalter Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen. Erstattungsfähig sind aber nur solche Auslagen, die anlässlich einer bestimmten Zwangsverwaltung angefallen sind und dieser zugeordnet werden können. Die allgemeinen Geschäftskosten des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten werden durch die Vergütung mit abgegolten (§ 21 Abs. 1 ZwVwV). Zu erstatten sind nur solche Auslagen, die der Verwalter aus ex-ante-Sicht für erforderlich halten durfte ("soweit sie angemessen sind").

 

Rz. 401

Anstelle der konkreten Berechnung der entstandenen Auslagen kann der Verwalter auch eine Pauschale i.H.v. monatlich 10 % seiner Vergütung, maximal jedoch 40 EUR abrechnen. Welchen Abrechnungsmodus er wählt, muss der Verwalter für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (zumeist ein Jahr) einheitlich festlegen.[719]

[719] Pape, NZI 2004, 187, 189.

bb) Haftpflichtversicherung

 

Rz. 402

§ 21 Abs. 3 ZwVwV stellt klar, dass auch die Kosten für eine Haftpflichtversicherung grds. mit der Vergütung abgegolten sind. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Zwangsverwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. In diesem Falle sind die Kosten für die Haftpflichtversicherung als notwendige Auslagen zu erstatten.

cc) Umsatzsteuer

 

Rz. 403

Nach § 17 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter auch den Anspruch auf die gesetzliche Umsatzsteuer. Vor der Festsetzung seiner Vergütung kann er mit Einwilligung des Gerichts den Einnahmen aus der Zwangsverwaltung einen Vorschuss auf seine Vergütung und die Auslagen entnehmen (§ 22 ZwVwV).

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