Rz. 196

Der Stundenansatz nach § 5 VBVG differenziert nach dem Kriterium der Mittellosigkeit sowie der Unterbringung des Betreuten in einem Heim (siehe Rdn 198) und ist dabei jeweils gestaffelt nach der Dauer der Betreuung. Abs. 1 S. 1 der Vorschrift legt die Stundenansätze für nicht-mittellose Heimbewohner fest, Abs. 1 S. 2 die Stundenansätze für nicht-mittellose Betreute, die nicht in einem Heim wohnen. Abs. 2 S. 1 bestimmt den Stundenansatz für die Betreuung mittelloser Heimbewohner, Abs. 2 S. 2 für die Betreuung mittelloser Personen, die keinen Heimplatz innehaben.

 

Rz. 197

Der Gesetzgeber hat somit der Pauschalierung der Vergütung folgende Vorgaben zugrunde gelegt:

Bei einem in einem Heim lebenden Betreuten ist weniger Zeitaufwand erforderlich als bei einem außerhalb eines Heimes wohnenden Betreuten.
Ein vermögender Betreuter verursacht mehr Zeitaufwand als ein mittelloser Betreuter.[338]
Zu Beginn einer Betreuung ist höherer Zeitaufwand erforderlich als im späteren Verlauf der Betreuung. Nach Ablauf des ersten Betreuungsjahres ist der niedrigste Stundenansatz erreicht, der sich dann auch nicht mehr ändert.

Tabellarisch ergibt sich dabei folgendes Bild:

 
Dauer der Betreuung nicht-mittelloser Betreuter mittelloser Betreuter
  im Heim nicht im Heim im Heim nicht im Heim
1.–3. Monat 5 ½ h 8 ½ h 4 ½ h 7 h
4.–6. Monat 4 ½ h 7 h 3 ½ h 5 ½ h
7.–12. Monat 4 h 6 h 3 h 5 h
Danach 2 ½ h 4 ½ h 2 h 3 ½ h
[338] Die Regelung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, BVerfG 20.8.2009 –1 BvR 2889/06, NJW-RR 2010, 505.

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