Rz. 274
Schuldner der Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung ist stets die Staatskasse (§ 277 Abs. 5 S. 1 FamFG). Die Formulierung "stets" macht deutlich, dass der Pfleger sich auch dann an die Staatskasse zu halten hat, wenn der Pflegling nicht mittellos ist.
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