Rz. 370

Die Auslagen sind nur zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Für die Frage der Angemessenheit kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die im Zusammenhang mit §§ 670, 675 BGB gelten. Entscheidend ist also, ob der Verwalter sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für erforderlich halten durfte.[676]

[676] MüKo/Nowak, InsO, § 4 InsVV Rn 4.

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