Rz. 368

Besondere Kosten (§ 4 Abs. 2 S. 1 InsVV) sind solche, die situationsbezogen anfallen,[669] also einem bestimmten Verfahren zuzuordnen sind und gerade deshalb aufgewandt wurden, weil der Verwalter in einem bestimmten Verfahren tätig ist.[670] Damit sind dem Verwalter diejenigen Kosten als Auslagen zu erstatten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren für Telefon, Telefax, Kopien, Zustellungen, Fahrten usw. entstanden sind.[671] Die Entstehung der Kosten für das jeweilige Verfahren muss anhand von Rechnungen, Telefonlisten o.Ä. konkret nachgewiesen werden.[672] Für die Übertragung der Zustellungen i.S.d. § 8 Abs. 3 InsO gilt gem. § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV Nr. 9002 KV-GKG entsprechend. Das bedeutet, dass im Falle der Übertragung von Zustellungen diese mit 3,50 EUR pro Zustellung ersetzt werden, aufgrund entsprechender Anwendung der Anm. S. 1 zu Nr. 9002 KV-GKG aber erst ab der 11. Zustellung im Verfahren.[673] § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV räumt dem Verwalter ferner ein Wahlrecht ein, anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz zu fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Die Höhe des Pauschsatzes ist auf 30 % der Regelvergütung gedeckelt (§ 8 Abs. 3 S. 2 InsVV).

[669] MüKo/Nowak, InsO, § 4 InsVV Rn 3.
[670] Kübler/Prütting/Eickmann, InsO, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 4 InsVV Rn 5.
[671] Römermann/Nerlich/Madert, InsO, § 4 InsVV Rn 4.
[672] Gottwald/Last, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2006, § 127 Rn 31.
[673] BT-Drucks 19/24181, S. 212.

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