Rz. 272

Alternativ zu der Bewilligung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach § 277 Abs. 1 und 2 FamFG kann das Familiengericht dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag gewähren, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewährleistet ist (§ 277 Abs. 3 S. 1 FamFG). Bei der Bemessung dieses Fixbetrages ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den für Berufsvormünder in § 3 Abs. 1 VBVG (siehe Rdn 228) bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 EUR je veranschlagter Stunde zu vergüten (§ 277 Abs. 3 S. 2 FamFG). Der Stundensatz in § 277 Abs. 3 S. 2 FamFG ist mit Wirkung vom 27.7.2019 von 3 auf 4 EUR erhöht worden.[491] Das Familiengericht hat insoweit eine Prognose zu treffen. Dafür ist es anschließend der Mühe enthoben, die vom Pfleger aufgewandte Zeit und seine tatsächlichen Aufwendungen en detail überprüfen zu müssen; der einmal bewilligte Fixbetrag bewirkt eine Abgeltung aller weiter gehenden Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche des Pflegers (§ 277 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. FamFG). Dieser trägt somit das wirtschaftliche Risiko der Gewährung einer Individualpauschale. Es realisiert sich, wenn sich nach der Bewilligung ein höherer Zeitaufwand herausstellt.

 

Rz. 273

Die Umsatzsteuer wird zusätzlich ersetzt. Anders als beim Verfahrensbeistand in § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG wird in § 277 Abs. 3 FamFG nicht bestimmt, dass die Vergütung auch Ansprüche die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgilt.[492]

[491] G zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung v. 22.6.2019 (BGBl I 2019, 866).
[492] Vgl. auch Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001).

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