Rz. 288

Die Pauschale ist gem. § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen.

 

Rz. 289

Vorschuss auf die Vergütungspauschale kann nicht verlangt werden. Zwar ist der Ausschluss insoweit nur für die Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands durch §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 S. 2 FamFG ausdrücklich geregelt. Der berufsmäßige Verfahrensbeistand kann den Anspruch auf Vorschuss nicht aus § 158 Abs. 7 S. 6 und § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herleiten. Denn dort wird nur geregelt, wie ein Vorschuss festgesetzt wird. Eine gesetzliche Grundlage für einen Vorschuss auf die Vergütungspauschale ist damit nicht vorhanden.[517]

[517] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 512.

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