Rz. 355
§ 2 Abs. 2 InsVV enthält die Regelung einer Mindestvergütung. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400 EUR betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 EUR. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 EUR.
Rz. 356
Die Mindestvergütung richtet sich – ausgehend von einem Mindestbetrag von 1.400 EUR – in pauschalierter Staffelung nach der Zahl der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger. Dabei ist nicht auf die Zahl der Gläubiger nach Köpfen abzustellen, sondern auf die Anzahl der Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle.[652] Tabellarisch ergibt sich nach der Systematik des § 2 Abs. 2 InsVV folgendes Bild:
Zahl der Gläubiger | Vergütungsbetrag (EUR) |
---|---|
1–10 | 1400 |
11–15 | 1610 |
16–20 | 1820 |
21–25 | 2030 |
26–30 | 2240 |
31–35 | 2380 (Degressionsschwelle) |
36–40 | 2520 |
usw. |
Rz. 357
Da § 2 Abs. 2 InsVV auf alle Regelinsolvenzverfahren natürlicher und juristischer Personen Anwendung findet und überdies eine nach oben offene Skala bildet, sollte jedenfalls bei hohen Gläubigerzahlen eine Vergleichsberechnung gegenüber der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV durchgeführt werden.[653] Die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV greift so lange, wie die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht höher ist.[654] Die nach der Zahl der Gläubiger errechnete Mindestvergütung ist auch dann die angemessene Vergütung, wenn sie im Einzelfall besonders hoch erscheinen mag; durch allgemeine Angemessenheitserwägungen motivierte Kürzungen sind nicht zulässig.
Rz. 358
Werden im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV gem. § 13 InsVV von 1.400 EUR auf 1.120 EUR.
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