Rz. 355

§ 2 Abs. 2 InsVV enthält die Regelung einer Mindestvergütung. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400 EUR betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 EUR. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 EUR.

 

Rz. 356

Die Mindestvergütung richtet sich – ausgehend von einem Mindestbetrag von 1.400 EUR – in pauschalierter Staffelung nach der Zahl der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger. Dabei ist nicht auf die Zahl der Gläubiger nach Köpfen abzustellen, sondern auf die Anzahl der Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle.[652] Tabellarisch ergibt sich nach der Systematik des § 2 Abs. 2 InsVV folgendes Bild:

 
Zahl der Gläubiger Vergütungsbetrag (EUR)
1–10 1400
11–15 1610
16–20 1820
21–25 2030
26–30 2240
31–35 2380 (Degressionsschwelle)
36–40 2520
usw.  
 

Rz. 357

Da § 2 Abs. 2 InsVV auf alle Regelinsolvenzverfahren natürlicher und juristischer Personen Anwendung findet und überdies eine nach oben offene Skala bildet, sollte jedenfalls bei hohen Gläubigerzahlen eine Vergleichsberechnung gegenüber der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV durchgeführt werden.[653] Die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV greift so lange, wie die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht höher ist.[654] Die nach der Zahl der Gläubiger errechnete Mindestvergütung ist auch dann die angemessene Vergütung, wenn sie im Einzelfall besonders hoch erscheinen mag; durch allgemeine Angemessenheitserwägungen motivierte Kürzungen sind nicht zulässig.

 

Rz. 358

Werden im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV gem. § 13 InsVV von 1.400 EUR auf 1.120 EUR.

[652] Keller, NZI 2005, 23, 24. Die Unterscheidung ist vor allem dann bedeutsam, wenn ein Gläubiger mehrere rechtlich selbstständige Forderungen anmeldet.
[653] Eickmann, NZI 2005, 205, 207; Keller, NZI 2005, 23, 25 m. zahlr. Berechnungsformeln und -bsp.
[654] Keller, NZI 2005, 23, 25.

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