Rz. 410

Neben seiner Vergütung hat der Schiedsrichter einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Art und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs bestimmen sich nach den Regeln des Schiedsrichtervertrags bzw. der Vergütungsvereinbarung. Mangels vertraglicher Einigung sind dem Schiedsrichter nach §§ 670, 675 BGB diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.[737] Dazu zählen etwa Reisekosten, Kosten für die Anmietung eines Tagungsraumes oder für die spezielle Beschäftigung eines Dolmetschers sowie die Telekommunikationskosten.[738] Haben die Parteien der Schiedsrichtervergütung das RVG zugrunde gelegt, sind jedoch die allgemeinen Betriebskosten nicht gesondert erstattungsfähig, sondern mit den Gebühren abgegolten (VV Vorb. 7 Abs. 1).

[737] Bandel, in: Walz (Hrsg.), Formularbuch außergerichtliche Streitbeilegung, 2006, § 23 Rn 13.
[738] Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 12 Rn 21.

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