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Allgemeine Geschäftskosten werden nach § 4 Abs. 1 InsVV durch die Vergütung abgegolten. Besondere Kosten sind dagegen gem. § 4 Abs. 2 S. 1 InsVV als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Allgemeine Geschäftskosten sind solche Kosten, die beim Verwalter ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren anfallen, also auch entstanden wären, hätte er dieses Verfahren nicht geführt.[667] Für die Gehälter von Angestellten stellt § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV allerdings klar, dass diese auch dann als Geschäftskosten anzusehen sind, wenn die Angestellten anlässlich eines bestimmten Verfahrens eingestellt worden sind.

Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören ferner die Ausgaben für Büromiete, Strom, Heizung, Abfallentsorgung, EDV, Leasingkosten für Einrichtungsgegenstände, Fachliteratur usw.[668]

[667] Kübler/Prütting/Eickmann, InsO, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 4 InsVV Rn 2.
[668] MüKo/Nowak, InsO, § 4 InsVV Rn 2; Uhlenbruck, InsO, § 63 Rn 27.

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