Rz. 162

Abs. 2 S. 2 schließt bestimmte Tätigkeitsbereiche vom sachlichen Anwendungsbereich des RVG aus, auch wenn sie von einem Anwalt erbracht werden.[266] Dies beruht im Wesentlichen auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass es sich bei den hier genannten Aufgaben um Tätigkeiten handelt, die entweder ehrenamtlich erfolgen, in erheblichem Umfang auch Nicht-Rechtsanwälten übertragen werden oder nicht im Auftrag einer Partei oder in deren Interesse übernommen werden. Ihnen fehlt daher in dem einen oder anderen Aspekt ein typisches Merkmal anwaltlicher Berufsausübung.[267]

 

Rz. 163

Die Aufzählung ist nicht abschließend, wie der Formulierung "oder für eine ähnliche Tätigkeit" zu entnehmen ist. Allen Tätigkeitsbereichen des Abs. 2 S. 2 ist gemein, dass sie nicht nur von Rechtsanwälten, sondern häufig auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen ausgeübt werden. Es handelt sich daher nicht um spezifisch anwaltliche Tätigkeiten, auf die das RVG zugeschnitten ist.[268] Die beratende Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an der Sitzung einer Einigungsstelle ist eine berufsspezifische anwaltliche Leistung und unterfällt damit dem RVG (§ 34).[269]

[266] Vgl. für den Schiedsrichter OLG Dresden BRAK-Mitt. 2007, 131.
[267] BGH 17.9.1998 – IX ZR 237/97; BVerwG 25.10.2016 – 5 P 8/15; OVG Berlin-Brandenburg 26.7.2010 – OVG 1 K 60.09.

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