Rz. 147

Der Begriff "Vergütung" umfasst nach der Legaldefinition des Abs. 1 S. 1 die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind das Entgelt für die anwaltliche Tätigkeit. Durch sie werden die Dienstleistung des Anwalts sowie seine allgemeinen Geschäftskosten (Büromiete, Mitarbeitergehälter, Leasingraten für Kopierer etc.) abgegolten, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1. Letztere können nicht vom Mandanten ersetzt verlangt werden.

 

Rz. 148

Dagegen hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz bestimmter Auslagen (besondere Geschäftskosten), die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen, sondern durch das einzelne Mandat veranlasst sind. Der Ersatz für bestimmte, typischerweise anfallende besondere Geschäftskosten bzw. Auslagen ist in VV Teil 7 des RVG geregelt. Für andere Auslagen, die dort nicht genannt sind, kann sich ein Erstattungsanspruch aus den §§ 670, 675 BGB ergeben, bspw. für die Kosten eines Detektivs im Zusammenhang mit einer Strafverteidigung, oder die Kosten für Einwohnermeldeamtsanfragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge