Kommentar
Bis zum 30. 6. 1990 war ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht übertragbar und ging nicht auf die Erben ( Erbrecht ) über, außer wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden war ( § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Durch Gesetz vom 14. 3. 1990 (BGBl I S. 478) wurde diese Bestimmung aufgehoben .
Dieser Umstand verhalf einem Elternpaar zur Durchsetzung seines Schmerzensgeldanspruchs. Deren Sohn war 1992 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden und, nachdem er fast zwei Monate im Koma gelegen hatte, verstorben. Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Eltern als Erben ihres Sohnes den Anspruch gegen den Beklagten als Unfallverursacher geltend machen konnten. Dies hat der Bundesgerichtshof bejaht. Dem – früher verlangten – Eintritt der Rechtshängigkeit mußte der vom Verletzten erklärte Wille zugrunde liegen, den Schmerzensgeldanspruch zu verfolgen. Mit der Streichung der genannten gesetzlichen Bestimmung sind diese Erfordernisse weggefallen. Die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs setzt nunmehr keine Willensbekundung des Verletzten zu Lebzeiten voraus , Schmerzensgeld fordern zu wollen.
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