Leitsatz

Eine mangelhafte Zahnarztleistung, die zu schmerzlichen Entzündungen führt und umfassende Sanierungsarbeiten erfordert, rechtfertigt neben Schadensersatz für beim Patienten angefallene Kosten auch Schmerzensgeld.

 

Sachverhalt

Eine Patientin ließ sich Ober- und Unterkiefer mit herausnehmbaren Teilprothesen versorgen. Vorbereitend hatte ihr Zahnarzt etliche Zähne verkront. Dabei arbeitete der Zahnarzt mangelhaft: Die Kronen hatten überstehende Ränder und die Prothesen in der Folge keinen festen Sitz. Das führte bei der Patientin zu Sprach-, Beiß- und Kauproblemen sowie zu Zahnfleischentzündungen. Die Kronen mussten ersetzt und neue angepasste bewegliche Teilprothesen erstellt werden.

Neben dem Ersatz des entstanden Schadens in Höhe des Eigenanteils und der vorprozessualen Anwaltskosten verklagte die Patientin ihren Zahnarzt auf 6 000 EUR Schmerzensgeld. In zweiter Instanz gaben ihr die Richter Recht, nachdem die eingeschalteten Sachverständigen die mangelhafte Arbeit des Zahnarztes in ihren Gutachten bestätigt hatten. Der Zahnarzt hatte vergeblich versucht die Schuld auf andere zu schieben. Weder die von ihm behauptete unzureichende Mundhygiene der Patientin selbst noch nachträgliche Arbeiten anderer Zahnärzte passten auf den von den Sachverständigen festgestellten Befund.

Das OLG Koblenz bestätigte der Patientin einen immateriellen Schaden aufgrund der von ihr langfristig erlittenen Entzündungsschmerzen und der erforderlichen weitreichenden, das ganze Gebiss betreffenden Sanierungsmaßnahmen, die mit Gefahren für die vorhandene Zahnrestsubstanz verbunden sind. Das Gericht betonte, dass der Zahnarzt nicht nur die Behandlung als solche, sondern auch den Erfolg schuldet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss v. 19.6.2007, 5 U 467/07.

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