Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Der Auftragnehmer hat nach Ausführung seiner Arbeiten die Schlussrechnung gestellt, der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft und den sich nach der Prüfung ergebenden Restwerklohnanspruch bezahlt. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass es sich bei der Zahlung um eine Schlusszahlung handelt und weitere Zahlungen nicht geleistet werden.

Anschreiben

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Wegen Ihrer Schlussrechnung vom _______________

Hier: Schlusszahlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

die o. g. Schlussrechnung[1] haben wir zwischenzeitlich geprüft. Danach ergibt sich eine Schlusszahlung in Höhe von __________ EUR, die wir am _______________ an Sie überwiesen haben.

Wir weisen darauf hin, dass die vorbehaltlose Annahme Nachforderungen ausschließt, sofern Sie nicht einen Vorbehalt innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung erklären und diesen Vorbehalt dann binnen weiterer 24 Werktage begründen oder aber eine prüfbare Rechnung einreichen. Dies gilt auch für früher gestellte, aber unerledigte Forderungen![2]

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Grundlage der Forderungen des Auftragnehmers aus einem VOB/B-Bauvertrag ist zunächst eine prüfbare Schlussrechnung, aus der sich ergibt, was der Auftragnehmer fordert. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Prüfung das Ergebnis mit und leistet die Schlusszahlung.

Ein Auftraggeber im Bauvertrag ist daran interessiert, möglichst bald Klarheit über die Ansprüche des Auftragnehmers aus dem beendeten Bauvertrag zu haben. Die VOB/B trägt dem durch die Regelungen über die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Rechnung, die nur im VOB/B-Vertrag gelten: Nimmt der Auftragnehmer nach Erteilung einer Schlussrechnung eine Schlusszahlung des Auftraggebers an, so ist er mit weiteren Forderungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ausgeschlossen, wenn der Unternehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung dieser Zahlung hingewiesen wurde.

[2] Um die Voraussetzung der Ausschlusswirkung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zu schaffen, muss der Auftraggeber bei Leistung einer Schlusszahlung den Auftragnehmer über diese schriftlich unterrichten und auf die Ausschlusswirkung hinweisen. Der Hinweis über die Schlusszahlung und deren Ausschlusswirkung hat dabei sicherheitshalber getrennt von der Schlusszahlung zu erfolgen, d. h. nicht auf dem Überweisungsträger, Scheck oder Wechsel. Damit eine Schlusszahlung i. S. d. § 16 Abs. 3 VOB/B vorliegt, muss sich diese auf den konkreten Bauvertrag beziehen. Der Auftragnehmer muss erkennen können, worauf die Zahlung geleistet wird. Die Schlusszahlung setzt begrifflich weiter das Vorliegen einer Schlussrechnung voraus.

Schließlich muss für den Auftragnehmer eindeutig zu erkennen sein, dass der Auftraggeber außer dieser Zahlung keine weiteren Zahlungen leisten will. Ausreichend ist es z. B., die Zahlung als Restzahlung oder als Restguthaben zu bezeichnen.

Der Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist zwingend, um die Ausschlusswirkung herbeizuführen. Hierbei muss die Schriftform eingehalten werden.

Achtung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist (BGH, Urteil v. 22.1.2004, VII ZR 419/02, NJW 2004 S. 1597). Bei dieser sog. "isolierten" Inhaltskontrolle ist § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gemessen an § 307 BGB unwirksam. Der Auftraggeber kann sich also nur bei einer vollständigen Vereinbarung der VOB/B ohne Abweichungen oder bei der Vereinbarung der VOB/B durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auf die Ausschlusswirkung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B berufen.

Die Schlusszahlungseinrede des Auftraggebers hat schließlich keinen Erfolg, wenn der Auftraggeber in der Schlussrechnungsprüfung einen offenen Schlusszahlungsbetrag anerkennt, diesen aber nicht an den Auftragnehmer bezahlt (OLG Jena, Urteil v. 8.9.1998, 5 U 12/98, BauR 1999 S. 1332).

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