Leitsatz

Mit Schlussverkaufsfieber lässt sich Kasse machen und es lässt sich auch in die Länge ziehen: Auf eine zeitliche Begrenzung einer Verkaufsaktion ist nur hinzuweisen, wenn diese tatsächlich besteht. Eine generelle Pflicht, den Angebotszeitraum zeitlich einzugrenzen, kann aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden.

 

Sachverhalt

Ein Kaufhaus warb in einer Anzeige "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" mit Preisnachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel. Die Klägerin, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., sah die Werbeanzeige als irreführend an. Dies begründete sie damit, dass sich aus der Werbung nicht der Angebotszeitraum ergebe. Der BGH wies die Revision zurück.

Das in § 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot verlangt von demjenigen, der mit einer Preisnachlassaktion wirbt, die kalendermäßig bestimmte Angabe des Zeitraums, in welchem die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Diesbezüglich bestehe aber nach Ansicht des BGH lediglich die Verpflichtung, auf tatsächlich bestehende zeitliche Begrenzungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigung hinzuweisen.

Eine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, da dieser mit dem am 8.7.2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Beschränkungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte. Unerheblich hierbei sei insbesondere, ob es sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt.

Auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung nach § 5 UWG hat der BGH wie die Vorinstanz verneint. Zwar könnten einige Verbraucher die Aktion dahingehend missverstehen, dass das Angebot anlehnend an den früheren Winter- bzw. Sommerschlussverkauf einer zeitlichen Begrenzung von 2 Wochen oder kürzer unterliege. Das darin liegende Irreführungspotential könne den lauteren Wettbewerb jedoch allenfalls unerheblich i.S. des § 3 UWG beeinträchtigen und sei auch während einer Übergangszeit hinzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 11.9.2008, I ZR 120/06.

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