(1) 1Schlichter ist die in der Schiedsvereinbarung benannte Person. 2Ist ein Schlichter nicht benannt und können sich die Parteien nachträglich nicht auf einen Schlichter einigen, wird der Schlichter auf Antrag einer Partei vom Präsidenten des DeutschenAnwaltVereins benannt.

 

(2) Der Schlichter soll die Befähigung zum Richteramt haben, sofern die Parteien nichts anderes bestimmt haben.

 

(3) In einem nachfolgenden Schiedsgerichtsverfahren soll der Schlichter nur dann als Schiedsrichter tätig werden, wenn sich die Parteien damit einverstanden erklären.

 

(4) 1Der Schlichter hat sich gegenüber den Parteien schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassenden Verschwiegenheit zu verpflichten. 2Er kann in einem späteren Schiedsgerichtsverfahren nicht Zeuge für Tatsachen sein, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart werden.

 

(5) Die Parteien können auch mehrere Personen als Schlichter bestellen.

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