(1) Die Gebühren des Schiedsgerichts bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (ZPO, GVG) festgesetzt wird.

 

(2) 1Jeder Schiedsrichter erhält, sofern mit den Parteien nichts anderes vereinbart ist, für seine Tätigkeit im Schiedsgerichtsverfahren Gebühren, die sich nach den Grundsätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnen:

Vorsitzender eines Dreier-Schiedsgerichts: 10/10,

Beisitzer im Dreier-Schiedsgericht : 7,5/10,

Einzelschiedsrichter: 13/10.

2Jedem Schiedsrichter stehen höchstens 3 Gebühren zu; der Mindeststreitwert für die Berechnung der Gebühren beträgt DM 50.000,-.

 

(3) 1Hält das Schiedsgericht in Ausnahmefällen eine darüber hinausgehende Honorierung wegen des Umfanges, Schwierigkeitsgrades oder außergewöhnlichen Zeitaufwandes für erforderlich, hat es diese vor der mündlichen Verhandlung gegenüber den Parteien zu beantragen und zu begründen. 2Stimmen die Parteien diesem Antrag nicht schriftlich zu, bleibt es bei den Gebühren gemäß Absatz 2.

 

(4) Bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens stehen dem Schiedsgericht folgende Gebühren zu:

bis zum Eingang der Klageschrift: die Hälfte der Prozessgebühr,

nach Einreichung der Klageschrift: drei Viertel der Prozessgebühr,

nach Eingang der Klageerwiderung: die ganze Prozessgebühr,

Jeweils berechnet nach den in Absatz 2 festgelegten Gebühren.

 

(5) 1Die Kosten der Schlichtung und des isolierten Beweisverfahrens richten sich nach dem Zeitaufwand des Schlichters. 2Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, beträgt das Honorar DM 400,- je Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. 3Der Schlichter kann für die Bereitschaft, im Bedarfsfall als Schlichter tätig zu werden, ein Honorar in Höhe von DM 500,- zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erheben; wird er als Schlichter tätig, wird dieses Honorar auf das Gesamthonorar angerechnet.

 

(6) Die Kosten des isolierten Beweisverfahrens richten sich nach Zeitaufwand, wenn der Schlichter das Verfahren durchführt; sie richten sich nach Absatz 2, wenn das Schiedsgericht an die Stelle des Schlichters tritt.

 

(7) 1Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen des Schlichters und des Schiedsgerichts sowie die durch die Beweisaufnahme entstehenden Kosten zu tragen. 2Die §§ 25 bis 29 BRAGO gelten entsprechend.

 

(8) Die Parteien haften dem Schiedsgericht und dem Schlichter als Gesamtschuldner.

 

(9) Schlichter und Schiedsgericht können in jedem Stadium des Verfahrens zur Deckung voraussichtlicher Kosten und Auslagen Vorschüsse anfordern.

 

(10) Das Schiedsgericht hat auf Antrag nach Abschluss des Verfahrens auch im Falle eines Vergleichs die Kosten der Parteien ziffernmäßig festzustellen.

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