1Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des Schiedsgerichtsverfahrens treffen. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, wird der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. 3Dabei sind der Ort des Bauvorhabens und die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

 

(2) Innerhalb der vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen.

 

(3) 1Über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang der Verhandlung mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergibt. 2Art und Umfang der Protokollierung im einzelnen bestimmt das Schiedsgericht.

 

(4) Das Schiedsgerichtsverfahren endet mit einem Schiedsspruch, einem Vergleich (Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) oder mit einem Beschluss gemäß § 1056 ZPO.

 

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1042 ff. ZPO.

 

(6) Die Verfahrensakten sind vom Schiedsgericht für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

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