(1) 1Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte den schriftlichen Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Beklagte hat dem Kläger binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob er Einwendungen gegen die Durchführung erhebt. 3Erhebt er in dieser Frist keine Einwendungen, gilt dies als Verzicht auf solche Einwendungen. 4Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann nachträglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellt werden.

 

(2) 1Der Antrag muss enthalten

die Angabe des Streitgegenstandes,

einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung,

die Bestellung eines Schiedsrichters (Beisitzer) oder, wenn die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben, einen Vorschlag für dessen gemeinsame Bestellung.

2Der Kläger soll seinem Antrag eine den Anforderungen des § 253 ZPO genügende Klageschrift beifügen.

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