(1) 1Auf schriftlichen Antrag einer Partei ordnet der Schlichter die Begutachtung durch einen Sachverständigen an. 2Die Begutachtung dient insbesondere der Feststellung

des Zustandes eines Bauwerkes einschließlich der Ermittlung des Bautenstandes,

der Ursache eines Schadens, eines Baumangels, einer Behinderung, einer Bauverzögerung,

des Aufwandes für die Beseitigung des Schadens oder des Baumangels oder der Kosten, die durch eine Behinderung oder Bauverzögerung entstanden sind.

 

(2) Der Antrag auf Durchführung des isolierten Beweisverfahrens ist unzulässig, wenn bereits vor einem ordentlichen Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren zu den Beweisfragen beantragt oder im Schiedsgerichtsverfahren eine Begutachtung angeordnet wurde.

 

(3) 1Der Antrag ist schriftlich bei dem Schlichter zu stellen und muss den Gegner bezeichnen sowie die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. 2Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zu geben, sich binnen einer vom Schlichter zu bestimmenden Frist zu dem Antrag zu äußern.

 

(4) Mit dem Zugang des Antrags auf Einleitung des isolierten Beweisverfahrens beim Schlichter wird die Verjährung wie im selbstständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO unterbrochen.

 

(5) Sofern ein Schiedsgericht bereits gebildet wurde, tritt der Einzelschiedsrichter bzw. der Vorsitzende an die Stelle des Schlichters.

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