Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 23.05.1997; Aktenzeichen PB 11/97)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 20.11.1998; Aktenzeichen 6 P 8.98)

 

Tenor

Der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen-Bund – vom 23. Mai 1997 wird aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt, das mit dem Beteiligten zu 1) (Mitglied der Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung beim bundesweit für die ihm unterstellten Sparten der militärischen Dienststellen der Bundeswehr zuständigen Luftwaffenunterstützungskommando, Köln) nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierte Dauerarbeitsverhältnis gemäß Abs. 4 der Vorschrift gerichtlich aufzulösen.

Aufgrund seines Berufsausbildungsvertrages mit der Antragstellerin (diese vertreten durch die – zivile – Standortverwaltung … wurde der Beteiligte zu 1) vom 01. September 1993 bis 25. Februar 1997 (Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung) in der – militärischen – Ausbildungswerkstatt der Luftwaffe, … zum Fluggerätmechaniker ausgebildet.

Vergleichbare Ausbildungsdienststellen für den bundesweiten Bedarf der Luftwaffe gibt es in Büchel, Erding, Lechfeld, Memmingen und Wunstorff. Um bei anschließenden Einstellungen eine Auswahl treffen zu können, wird über den Bedarf hinaus ausgebildet.

Buchst D des Ausbildungsvertrages lautet im vorliegenden Fall: „Falls die Lerninhalte es erfordern, kann die Ausbildung auch an einem anderen Ort vorgenommen werden.” Am 10. Mai 1996 wurde der Beteiligte zu 1) für zwei Jahre (§ 60 Abs. 2 BPersVG) in die Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung des – militärischen – Luftwaffenunterstützungskommandos gewählt. Unter dem 09. Februar 1997 (Eingang bei der Standortverwaltung 10. Februar 1997) verlangte der Beteiligte zu 1) schriftlich, im Anschluß an die Ausbildung weiterbeschäftigt zu werden. Dem wollte die Antragstellerin nicht entsprechen.

Am 24. Februar 1997 hat sie beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht die Feststellung beantragt, das Verlangen des Beteiligten zu 1) begründe kein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG. Sie hat vorgetragen: Beim Luftwaffenversorgungsbataillon stehe für keinen der 12 vor dem Ausbildungsabschluß stehenden Fluggerätmechaniker ein freier, ausbildungsgerechter Arbeitsplatz zur Verfugung, auch nicht in absehbarer Zeit. Auf diese Gegebenheiten der Ausbildungsdienststelle komme es an. Von daher sei ihr die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) nicht zuzumuten.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, daß durch das Verlangen des Beteiligten zu 1) ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet werde.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben erwidert: Ob der Antragstellerin zuzumuten sei, den Beteiligten zu 1) weiter zu beschäftigen, richte sich nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Bereich der Standortverwaltung … sondern nach überörtlichen bis bundesweiten. Freie Dienstposten für Fluggerätmechaniker gebe es zum Beispiel in den Bereichen der Wehrbereichsverwaltung II. und der Wehrbereichsverwaltung VI, München, dort zum Beispiel am Standort

Das Verwaltungsgericht, Fachkammer für Personalvertretungssachen-Bund, hat das mit dem Beteiligten zu 1) auf unbestimmte Zeit begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 1) beschränke sich auf Möglichkeiten in der Ausbildungsdienststelle. Dem Arbeitgeber sei nicht zuzumuten, dem Jugend- und Auszubildenden-Vertreter einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle zuzuweisen. Dies ginge über den Zweck von § 9 Abs. 2 BPersVG hinaus, den Vertreter davor zu schützen, wegen seiner Amtsausübung benachteiligt zu werden (BVerwG, Beschluß vom 15.10.1985, ZBR 1986, 142).

Gegen diesen – ihm am 09. Juni 1997 zugestellten – Beschluß vom 23. Mai 1997 richtet sich die am 07. Juli 1997 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit der am 06. August 1997 eingegangenen Begründung: Mit Beschluß vom 20. Dezember 1994 (– 6 P 13.94 –) habe das Bundesverwaltungsgericht anders entschieden als durch den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluß. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (PersR 1987, 82 und LAGE § 78 a BetrVG Nr. 15) messe den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht betriebsbezogen, sondern generell unternehmensweit. Entsprechendes ergebe sich im vorliegenden Fall schon daraus, daß der Beteiligte zu 1) in einer reinen Ausbildungsdienststelle für einen bundesweiten Bedarf der Luftwaffe ausgebildet worden sei.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Bescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen-Bund – vom 23. Mai 1997 auszuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Sie stellt klar, ihr erstinstanzlicher...

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