Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aussonderungskraft des Wertersatzanspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO

 

Normenkette

InsO §§ 129, 143 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 11.02.2016)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen IX ZR 198/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.2.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des LG Flensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.774,48 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 23.1.2013 am 11.4.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der... mbH (nachfolgend Schuldnerin). Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, die im Zeitpunkt des Eigenantrags mit einem Anteil von 50 % nur noch an der... GmbH (nachfolgend GmbH) beteiligt war, welche ein Restaurant in F betrieb. Über das Vermögen der GmbH wurde auf Antrag vom 4. (Bl. 2 d.A.) oder vom 10.12.2012 (Bl. 57 R d.A.) am 1.4.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.1.2013 war der Beklagte bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Das Insolvenzgericht hatte ferner angeordnet, dass Zahlungen wirksam nur noch an den Beklagten geleistet werden können.

Die GmbH stand in geschäftlicher Beziehung zur X-Bank und erhielt von dieser regelmäßig Zahlungen aus Kreditkartenabrechnungen. Weil das Geschäftskonto der GmbH von einem Gläubiger gepfändet worden war, veranlasste der mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin personenidentische Geschäftsführer der GmbH die X-Bank dazu, die Zahlungen aus den Kreditkartenabrechnungen an die Schuldnerin zu leisten. Die Zahlungen gingen zunächst auf dem allgemeinen Geschäftskonto der Schuldnerin ein. Nachdem auch dieses gepfändet worden war, überwies die X-Bank die Gelder auf ein von dem Geschäftsführer für diesen Fall eröffnetes (Vorrats-) Konto bei der Y-Bank N. Als die erste Zahlung der X-Bank auf diesem Konto einging, befand sich das Konto mit 13,20 EUR im Soll, was auf (Soll-)Zinsen und Kontoführungsgebühren und einer Überweisung an die GmbH in Höhe von 5,00 EUR vom 2.11.2012 beruhte. In der Zeit vom 3. bis zum 24.1.2013 überwies die X-Bank in fünf Einzelbeträgen insgesamt 13.183,85 EUR auf das Konto. Nach Verrechnung mit dem Sollstand in Höhe von 13,20 EUR wurden 5.396,17 EUR an einen Lieferanten der GmbH gezahlt. Das restliche Kontoguthaben wurde am 17.1. (5.461,89 EUR) und am 25.1.2013 (2.312,59 EUR) an den Beklagten überwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoverlaufs wird auf die Anlage B1 (Bl. 46 ff d.A.) Bezug genommen.

Unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung verlangt der Kläger von dem Beklagten in dessen Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH die Rückgewähr der an diesen - als vorläufigen Verwalter - geleisteten Zahlungen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei zur Rückgewähr nicht verpflichtet, weil es sich bei den zur Überweisung gelangten Geldern um zur Aussonderung berechtigendes Treugut gehandelt habe. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus Insolvenzanfechtung bestehe auch deshalb nicht, weil die Zahlungen der X-Bank an die Schuldnerin ihrerseits der Insolvenzanfechtung unterlegen hätten. Der Beklagte hat zudem hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem Zahlungsanspruch über 8.527,55 EUR. Dabei handelt es sich um einen Betrag, den der Kläger nach mittelbarer Zuwendung aufgrund einer Schenkungsanfechtung von einem Gläubiger der GmbH erlangt hat und den der Beklagte aufgrund des Vorrangs der Deckungsanfechtung für sich beansprucht.

Das LG hat sich nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Geschäftsführers der Schuldnerin und der GmbH davon überzeugt, dass die Annahme eines Treuhandkontos gerechtfertigt sei. Es hat die Klage deshalb abgewiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verfolgt sein ursprüngliches Rechtsschutzziel in vollem Umfang weiter und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere meint er, das für die wirksame Einrichtung eines Treuhandkontos notwendige Offenkundigkeitsprinzip sei nicht gewahrt. Im Übrigen sei es zur einer Vermischung des Vermögens der Schuldnerin mit dem der GmbH auf dem Konto gekommen. Er beantragt,

unter Abänderung des Urteil des LG Flensburg vom 11.2.2016 zum Az. 7 O 54/15 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.774,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 11.4.201...

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