Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 18 O 243/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das 17.3.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einzelner Bestimmungen in ihren vorformulierten Vertragsbedingungen in Anspruch.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 Organisationen und seit dem 16.7.2002 in die ursprünglich bei dem Bundesverwaltungsamt und mittlerweile beim Bundesjustizamt gemäß § 4 UKlaG geführte Liste eingetragen.

Die Beklagte bietet Mobilfunkleistungen an, die sowohl im Prepaid-Verfahren mit Vorauszahlung des Kunden, als auch im Rahmen von Postpaid-Verträgen bezogen werden können. Sie bedient sich dabei der Mobilfunknetze der Firmen T-Mobile Deutschland GmbH und Telefonica O2 Germany GmbH & Co. oHG und bietet ihre Leistungen unter der Internetadresse www.(...).de an. Darauf sind unter dem Link "AGB & Datenschutz" verschiedene Bedingungswerke zur Einsicht und zum Download hinterlegt.

Die Beklagte verwendet zum einen das Bedingungswerk mit der Überschrift "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der k. GmbH" (Anlage K 5, Bl. 21 ff. d.A.). Für die Kunden der Beklagten ist nach Ziff. 7.6 der AGB die Zahlung durch Teilnahme am Lastschriftverfahren obligatorisch. Die Einzugsermächtigung ist danach "wesentlicher Vertragsbestandteil". Ferner hält die Beklagte gesonderte "Allgemeine Geschäftsbedingungen k. Prepaid" vor (Anlage K 6, Bl. 28 ff. d.A.). Im Internetauftritt der Beklagten sind des Weiteren eine Darstellung ihrer verschiedenen Tarife (Anlage K 7, Bl. 36 f. d.A.) sowie Listen mit den Bezeichnungen "Prepaid Sonstige Preise & Sonderdienste" (Anlage K 8, Bl. 38 d.A.) und "Sonstige Preise & Sonderdienste (Anlage K 9, Bl. 39 d.A.) enthalten.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind sowohl Bedingungen der Beklagten für das Prepaid-Verfahren, als auch Bedingungen, die allgemein für Verträge über Mobilfunkleistungen gelten sollen. Die streitigen Klauseln sind im Folgenden durch Fettdruck markiert.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Prepaid-Verfahren - Anlage K 6 - heißt es zu Ziff. 1 ("Allgemeines/Änderung der AGB") u.a.:

"1.3 Änderungen der AGB oder der Preisliste wird k. dem Kunden mitteilen. Die Mitteilung kann auch an eine vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder per Kurzmitteilung (SMS) an seine Mobilfunkrufnummer erfolgen. Auf das Recht des Kunden nach Ziff. 11.2 wird hingewiesen".

Ziff. 11.2 der Prepaid-Bedingungen bezieht sich indes nicht auf ein Recht des Kunden, sondern auf seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der k.-Karte und zur Geheimhaltung von PIN und PUK. Ziff. 11 trägt die Überschrift "k.-Karte/Haftung bei Verlust/Missbrauch".

Unter Ziff. 4 der Bedingungen für das Prepaid-Verfahren (mit der Überschrift "Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden") heißt es u.a.:

"4.1 Die k.-Leistungen sowie die gegebenenfalls aktivierten Zusatzdienstleistungen sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht). K. richtet für den Kunden im Rahmen dieses Vertrages ein persönliches Guthabenkonto (nachfolgend "Guthabenkonto") ein. (...) Vom Guthabenkonto werden mit der Leistungserbringung die Entgelte gemäß der jeweils gültigen Preisliste einschließlich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes abgezogen. (...)

(...)

4.7 (...) Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde k. die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten. Er hat jedoch mindestens das sich hierfür aus der Preisliste von k. ergebende Entgelt zu zahlen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(...)

4.9 Eine Auszahlung von Guthaben ist nur im Falle einer Vertragsbeendigung möglich. (...) k. erhebt für die Auszahlung des Guthabens ein Dienstleistungsentgelt gemäß der Preisliste".

In der Preisliste für Prepaid-Verträge (Anlage K 8) findet sich unter der Überschrift "Sonstige Preise" eine Position, wonach für die "Auszahlung Restguthaben" ein Betrag von 6 EUR zu zahlen ist.

Schließlich enthält die Preisliste "Sonstige Preise & Sonderdienste" (Anlage K 9) unter der Überschrift "Sonstige Preise (einmalig)" u.a. die folgenden Positionen: Für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" wird ein Betrag von 19,95 EUR und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 EUR erhoben.

Bei einem Kunden der Beklagten, Herrn W. H., kam es im September 2009 zu einer Rücklastschrift. Die Beklagte gab dem Kunden Kosten für die Rücklastschrift i.H.v. 19,95 EUR sowie eine Mahngebühr i.H.v. 9,95 EUR auf. Als W. H. die Erhebung der Rücklastschriftkosten beanstandete, erklärte der Kundenservice der Beklagten die Berechnung der Kosten wie folgt (Anlage K 3, Bl. 19 d.A.):

"(...) Durch den manuell zu bearbeitenden Zahlun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge