Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 18 O 510/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen IX ZR 57/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.5.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Kiel geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.286,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.6.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückgewähr der aus dem Vermögen des A. P. Th. (nachfolgend Schuldner genannt) angeblich anfechtbar erhaltenen Beträge i.H.v. insgesamt 11.286,73 EUR.

Über den Nachlass des Schuldners wurde auf Antrag des Nachlasspflegers vom 27.12.2005 durch Beschluss des AG Kiel vom 31.3.2006 (25 IN 431/05) das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt.

Der Schuldner war bis Ende 2004 Verwaltungsangestellter im öffentlichen Dienst der Beklagten. Im Jahre 2004 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges zu Lasten der Beklagten eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, Gelder der Beklagten i.H.v. rd. 500.000 EUR durch Computermanipulationen auf eigene Konten weitergeleitet zu haben. Am 20.4.2005 fand im Rechtsamt der Beklagten ein Gespräch zwischen dem damaligen Bevollmächtigten des Schuldners, Rechtsanwalt L., sowie dem Mitarbeiter der Beklagten B. und einem Mitarbeiter der Volkshochschule statt. Rechtsanwalt L. teilte im Verlauf des Gesprächs mit, dass die aus dem Betrug resultierenden Schadensersatzansprüche der Beklagten dem Grunde nach anerkannt würden, wegen eines eventuellen Mitverschuldens der Beklagten jedoch nur i.H.v. 400.000 EUR. Zur Sicherung der Forderung der Beklagten erklärte der Schuldner sich bereit, eine Sicherungshypothek an seinen Grundstücken zu bestellen. Darüber hinaus wurde die aktuelle Einkommenssituation des Schuldners besprochen. Über das Gespräch ist der Vermerk vom 21.4.2005 (Anlage K 2, Bl. 12 d.A.) gefertigt worden.

Durch notarielle Urkunde vom 10.8.2005 (UR-Nr. 496/2005 des Notars K. Bo., Anlage K 3, Bl. 13 d.A.) erkannte der Schuldner an, der Beklagten 400.000 EUR zu schulden. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Zeitgleich bewilligte er für die Beklagte die Eintragung einer Gesamtsicherungshypothek über 400.000 EUR an den in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von Kiel Blatt XX1 und XX2, sowie an dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Kiel Blatt XX3 (UR-Nr. XXX, Anlage K 4, Bl. 15 d.A.). Die Sicherungshypothek wurde entsprechend eingetragen. Die Grundstücke wurden schließlich veräußert. Aus dem Erlös erhielt die Beklagte insgesamt einen Betrag von 11.286,73 EUR.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte den Erlösanteil in anfechtbarer Weise erworben habe.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Anfechtungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen worden, weil die Beklagte unter keinem anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkt zur Rückgewähr des erhaltenen Betrages verpflichtet sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der im Wesentlichen geltend macht, dass bei zutreffender Würdigung der Tatsachen und der Rechtslage entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen sowohl des Anfechtungsanspruches nach § 133 Abs. 1 InsO sowie des Anfechtungsgrundes nach § 134 InsO gegeben seien.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des Urteils des LG Kiel vom 15.5.2008 verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 11.286,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.1.2009 Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Dem Kläger steht ggü. der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe des aufgrund der Gesamtsicherungshypothek erlangten Erlöses i.H.v. insgesamt 11.286,73 EUR sowohl aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 818 Abs. 1 BGB i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO, aber auch i.V.m. § 134 InsO zu.

I. Der Kläger begehrt die Herausgabe derjenigen Erlöse, die die Beklagte nach den vorrangigen Grundpfandgläubigern aus der Verwertung der Immobilien des Schuldners erhalten hat. Der geltend gemachte Anspruch hängt davon ab, ob die Beklagte die Gesamtsicherungshypothek in anfechtbarer Weise erlangt h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge