Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer AGB-Unterwerfungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Unwirksamkeit einer AGB-Unterwerfungserklärung des Schuldners (gegen Schimansky WM 2008, 1049 ff.)

 

Normenkette

BGB § 307; AGBG a.F. § 9

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 17.04.2008; Aktenzeichen 2 O 119/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 17.4.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen wenden sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage und der Klauselgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld sowie aus persönlichen Schuldübernahmen. Im Weiteren gehen sie mit einer Widerspruchsklage gegen einen im Zwangsverwaltungsverfahren ergangenen Verteilungsplan vor.

Die am 11.4.1998 gegründete Klägerin zu 1), deren Alleingesellschafterin und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin die Klägerin zu 2) war, schloss unter dem 15.4./16.5.1998 mit dem RA W. als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma D. GmbH einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück F. Straße XX in R. zu einem Kaufpreis von 1,5 Mio. DM zzgl. Umsatzsteuer.

Zur Besicherung des von der Bank zur Finanzierung des Grundstückskaufs avisierten Darlehens bestellte die Klägerin zu 1 u.a. zur Urkundenrollennummer XX/1998 des Notars S. in R. eine mit 14 % p.a. verzinsliche Buchgrundschuld über 320.000 DM lastend auf dem Kaufgegenstand. In derselben Urkunde erklärten die Klägerinnen die Übernahme der persönlichen Haftung in gleicher Höhe und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Daneben kam es mit gesonderter Urkunde zur Bestellung einer weiteren, nicht sofort vollstreckbaren Grundschuld am selben Grundstück über 1,6 Mio. DM. Es folgte am 1.7.1998 der Abschluss eines Darlehensvertrages über 1,6 Mio. DM zwischen den Klägerinnen und der Bank AG. Wegen des näheren Vertragsinhalts, so insbesondere zur Sicherungsabrede, wird auf die Vertragsurkunde nebst anhängenden Darlehensbedingungen (Anlage K 1, Bl. 40 bis 47 d.A.) Bezug genommen. Das Darlehen wurde nachfolgend valutiert.

Nach zunächst problemlosem Einzug der monatlichen Raten per Bankeinzug geriet die Klägerin zu 1) spätestens ab 2002 in finanzielle Schwierigkeiten, da die einzige Mieterin des Anwesens, die D. GmbH, den Mietzins nur noch stockend entrichtete und nachfolgend im Jahre 2004 in die Insolvenz ging.

Die Klägerin zu 2) bemühte sich fortan in Gesprächen mit dem Sachbearbeiter Z. der H-Bank, auf die die Bank im August/September 2001 verschmolzen worden war, um die Ablösung des Darlehens durch ein anderes Kreditinstitut. Zur Abwendung einer von der H-Bank wegen - der Höhe nach streitiger - Zahlungsrückstände im Herbst 2002 aus der Grundschuld betriebenen Zwangsversteigerung trafen die Parteien am 15.10.2002 eine Abrede dahingehend, dass ab Dezember 2002 zunächst befristet bis zum 31.3.2003 Zahlungen von monatlich 4.000 EUR erfolgen sollten. Die reguläre Ratenhöhe belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 9.965,13 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 14.4.2003 prolongierte die H-Bank diese Vereinbarung und erklärte - sich insoweit bindend bis zum 31.7.2003, nachfolgend prolongiert bis zum 30.9.2003 - ihre Bereitschaft, gegen Zahlung von 400.000 EUR das Grundpfandrecht freizugeben und über die Restsumme eine vergleichsweise Regelung unter eventueller Schuldhaftentlassung zu schließen. Wegen des Weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 6 (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen.

Ab Februar 2004 stellten die Klägerinnen jegliche Zahlungen ein. Im Zuge im Frühjahr 2004 fortdauernder Verhandlungen mit der H-Bank, zwischenzeitlich umfirmiert in H2-Bank (im Folgenden: Streithelferin) über die Ablösung des Grundpfandrechts bestätigte die Streithelferin mit Schreiben vom 23.4.2004 nochmals die grundsätzliche Bereitschaft, gegen Zahlung von 400.000 EUR das Grundpfandrecht freizugeben, wobei der dann verbleibende Forderungsausfall mit einem Besserungsschein unterlegt werden sollte. Im Folgenden gab es - auch unter Einschaltung der als ablösende Bank vorgesehenen R. Bank - weitere Kontakte. Mit Schreiben vom 5.7.2004 teilte die Streithelferin sodann unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall, dass ein - streitiger - Rückstand von rund 116.000 EUR nicht kurzfristig abgelöst werden sollte, der Klägerin zu 2 mit, zu einer Ablösung der Forderung gegen Zahlung von 400.000 EUR nicht mehr bereit zu sein.

Zeitlich einher gingen Bestrebungen der Streithelferin, deren Rating erheblich durch zahlungsgestörte und risikobehaftete Kreditverhältnisse belastet war, diese sog. "non-performing loans" und "sub-performing...

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