Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vollmacht zur Grundstücksveräußerung bedarf zur Wirksamkeit auch dann der notariellen Beurkundung, wenn sie zwar nicht unwiderruflich, tatsächlich aber unter Umständen erteilt worden ist, die nach dem Willen der Beteiligten zur gleichen Bindung wie der Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages geführt haben.

Dazu gehört die Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB und die zeitnahe Umsetzung des Auftrages durch den Bevollmächtigten.

2. Die gleichzeitig erteilte Auflassungsvollmacht ist im Zweifel ebenfalls unwirksam, die Eintragung des bevollmächtigten Erwerbers führt daher nicht zur Heilung des Geschäfts.

3. Die Genehmigung eines solchen Geschäftes durch formloses schlüssiges Verhalten bleibt möglich.

4. Der aus einer unrichtigen Eintragung des Erwerbers resultierende Grundbuchberichtigungsanspruch ist nicht verzichtbar.

 

Orientierungssatz

Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Grundstücksveräußerung.

 

Normenkette

BGB §§ 167, 182, 313, 894

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen

Rechtsanwalt Schöttle

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Entscheidung vom 19.09.1999; Aktenzeichen 6 O 281/99)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 15.9.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug beträgt 20.000 DM.

 

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 9.8.1999, mit der es die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht des Verfügungsbeklagten an dem im Grundbuch von … eingetragenen Grundstück zugunsten der Verfügungsklägerin angeordnet hat, aufrechterhalten.

1. In den Fällen des § 894 BGB kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden, § 899 Abs. 1 BGB. Nach § 894 BGB kann, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange steht, derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Die Eintragung des Widerspruchs erfolgt entweder – wie hier – aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zum Erlass der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird, § 899 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB. Die Verfügungsklägerin muß vielmehr (nur) einen Grundbuchberichtigungsanspruch i. S. d. § 894 BGB glaubhaft gemacht haben. Dazu muß das Grundbuch in Ansehung des eingetragenen Eigentums des Verfügungsbeklagten unrichtig, die Verfügungsklägerin materiell-rechtlich nach wie vor Eigentümerin sein. Dazu muß die aufgrund des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 1.4.1998 (Anlage EV 1) zugleich erklärte Auflassung (dort § 7) und die am 8.7.1998 erfolgte Eigentumsumschreibung (Anlage EV 3) rechtlich ohne Wirkung geblieben sein.

Das alles nimmt das Landgericht zu Recht an. Der Kaufvertrag vom 1.4.1998 ist zwar notariell beurkundet worden, so daß der Form des § 313 S. 1 BGB genügt ist. Die Auflassung ist bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt worden, § 925 Abs. 1 BGB. Die Form ist auch insoweit gewahrt. Allerdings stellen der Abschluß des Grundstückskaufvertrages und die Auflassung vorliegend sog. Insichgeschäfte i. S. d. § 181 BGB dar, weil der Verfügungsbeklagte als Vertreter der Verfügungsklägerin in deren Namen mit sich selbst kontrahiert hat, was § 181 BGB (eigentlich) grundsätzlich verbietet. Beides sollte ihm aber aufgrund der vom Notar Anger beglaubigten – nicht beurkundeten – sog. „Generalvollmacht” vom 31.3.1998 gestattet sein: Er sollte insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich befreit sein. Diese Generalvollmacht sollte den Verfügungsbeklagten insbesondere zum Abschluß des Grundstückskaufvertrages – Kaufpreis 300.000 DM unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts zugunsten der Verfügungsklägerin – berechtigen und ihm zugleich die Auflassungsvollmacht einräumen (Anlage EV 2).

Das Landgericht hat aber zu Recht angenommen, die Generalvollmacht sei, weil nicht notariell beurkundet, ausnahmsweise unwirksam und damit auch der am 1.4.1998 notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag und die darin zugleich erklärte Auflassung nichtig. Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

Nach § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht u. a. durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden. Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht, § 167 Abs. 2 BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist die Vollmacht daher grundsätzlich formfrei. Eine Abhängigkeit der Vollmachtsform vom Grundgeschäft bes...

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