Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorfahrtsverletzung bei Abbiegeunfall

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zwangsverwalter haftet (wie der Insolvenzverwalter) gegenüber Nicht-Beteiligten i.S.v. § 9 ZVG für die Verletzung seiner spezifischen Pflichten ihnen gegenüber.

 

Normenkette

ZVG §§ 9, 154; BGB § 823 Abs. 2; ZwVwV §§ 9, 12

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 10 O 289/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen IX ZR 15/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.4.2007 verkündete Urteil des Vorsitzenden Richters der 10. Zivilkammer beim LG Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Gemeindewerke T. GmbH. Sie nimmt die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Energie und Wasser wahr. Seit 1996 belieferte sie den Gebäudekomplex "T. Hof", in T. mit Elektrizität, Gas und Wasser. Bei dem "T. Hof" handelt es sich um einen Wohn- und Gebäudekomplex, dessen Räumlichkeiten an unterschiedliche Nutzer vermietet waren. Das Objekt war in Miteigentumsanteile unterteilt. Die Teile befanden sich bis zum 19.11.2004 sämtlich in der Hand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Herren Günter E., und Giuseppe R., bestand. Das Objekt wurde für die Eigentümerin durch die H. und W. GbR verwaltet.

Am 5.6.2001 ordnete das AG Elmshorn zum Aktenzeichen 63 L 9/00 und 63 L 17/01 auf Antrag einer Gläubigerin, der IKB Deutsche Industriebank AG, die Zwangsverwaltung für den gesamten Gebäudekomplex an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Der Beklagte war für das Objekt bis zur Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren am 19.11.2004 annähernd 3 1/2 Jahre als Zwangsverwalter tätig.

Unter dem 14.6.2001 (Anlage K 3 GA 29) teilte der Beklagte der Klägerin die Anordnung der Zwangsverwaltung und seine Bestellung zum Zwangsverwalter mit und bat sie, die Rechnungen für alle Verbrauchsstellen, die der Allgemeinversorgung sämtlicher Mieter im "T. Hof" dienten, ab sofort an ihn zu erteilen. In der Folge lieferte die Klägerin weiter Strom (Allgemeinstrom und Heizungsstrom), Gas und Wasser.

Die Klägerin berücksichtigte diese Mitteilung bei der Erstellung der Rechnungen zunächst nicht und übersandte einen Teil der Rechnungen an die frühere Verwalterin, die diese mindestens teilweise an den Beklagten weitergab.

1. Für den Bezug von Lieferungen im Jahr 2001 erhielt der Beklagte danach jedenfalls Rechnungen über Heizungsstrom und Wasser/Abwasser von der früheren Verwalterin bereits Ende 2001 oder Anfang 2002 (Heizungsstrom Anlage K 7 GA 34 und Wasser K 55 GA 239). Die weiteren Rechnungen wegen der Lieferung von Allgemeinstrom und Gas für diesen Bezugszeitraum erhielt der Beklagte spätestens unter dem 21.5.2003 nunmehr auch an ihn - wenn auch als Insolvenzverwalter der früheren Verwalterin - adressiert (Allgemeinstrom Anlage K 4 GA 31 und Gas Anlage K 5 GA 32). Unter dem gleichen Datum erhielt er auch die Rechnung für das Wasser und Abwasser noch einmal unter seinem Namen (Anlage K 6 GA 33).

Der Beklagte bezahlte diese Rechnungen nicht, weil in ihnen der Bezug unter der Zeit der Zwangsverwaltung nicht vom Bezug vor Beginn der Zwangsverwaltung abgegrenzt war, was er in Erwiderung auf eine Mahnung wegen einer Wasserrechnung mit Schreiben vom 7.5.2002 beanstandete (vgl. Anlage K 60 GA 242). Für den Bezugszeitraum 2001 zahlte der Beklagte auch keine Abschläge.

Später erstellte er für die Mieter des zwangsverwalteten Objekts eine Betriebskostenabrechnung, die die Rechnungen der Klägerin für Allgemeinstrom, Gas und Wasser (nicht jedoch Heizungsstrom) berücksichtigte (vgl. Anlage K 23 GA 52).

2. Für den Bezug von Lieferungen im Jahr 2002 erhielt der Beklagte jedenfalls eine Rechnung unter dem 7.2.2003 für Allgemeinstrom (Anlage K 8 GA 35). Über die Lieferung von Gas und Wasser erhielt der Beklagte spätestens unter dem 17.11.2003 Kopien, die den Hinweis enthalten, dass der entsprechende Betrag von einem Konto der früheren Verwalterin abgebucht worden sei (Anlagen K 10 GA 37 und K 11 GA 38).

Der Beklagte bezahlte am 17.2.2003 den in der Rechnung vom 7.2.2003 für Allgemeinstrom ausgewiesenen Betrag und nahm ab Februar 2003 die Bezahlung von Abschlägen, wie in dieser Rechnung gefordert, auf (Anlage K 21 GA 48). Für die Lieferung von Gas begann der Beklagte ab März 2002 mit der Zahlung von monatlichen Abschlägen. Für die Lieferung von Heizungsstrom und Wasser bezahlte der Beklagte auch für diesen Bezugszeitraum keine Rechnung und auch keine Abschläge auf künftige Rechnungen.

Auch für den Bezugszeitraum 2002 erstellte der Beklagte für die Mieter des zwangsverwalteten Objekts eine Betriebskostenabrechnung, die die Rechnungen der...

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