Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 10 O 163/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Januar 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Über das Vermögen der M. Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS Wellington Express KG (im Folgenden Schuldnerin) ist am 21. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, der sich an der Schuldnerin als Kommanditist mit einer Einlage von 200.000,00 DM beteiligt hat, Zahlung von 13.533,27 EUR aus dem Gesichtspunkt der nicht geleisteten Einlage.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Klagt eine Partei ein fremdes Recht in eigenem Namen ein, so ist die Klage nur zulässig, wenn die klagende Partei prozessführungsbefugt ist (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., vor § 50 Rn. 17). Der Kläger klagt zwar ein fremdes Recht ein; er ist aber prozessführungsbefugt.

Wenn über das Vermögen einer KG das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht gemäß § 171 Abs. 2 HGB von dem Insolvenzverwalter ausgeübt. Die sich aus § 171 Abs. 2 HGB ergebende Legitimationsbefugnis des Insolvenzverwalters ändert nichts daran, dass der persönliche Haftungsanspruch nach wie vor den berechtigten Gläubigern allein zusteht. § 171 Abs. 2 HGB begründet keinen gesetzlichen Forderungsübergang, sondern gewährt dem Insolvenzverwalter nur für die Zeit der Insolvenz die alleinige Befugnis zur Geltendmachung dieser Forderung, um eine gleichmäßige Befriedigung der insoweit berechtigten Gesellschaftsgläubiger sicher zu stellen. Dadurch wird die Forderung nicht der Insolvenzmasse einverleibt; vielmehr übt der Insolvenzverwalter nur ein fremdes Recht im eigenen Namen für fremde Rechnung aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, NJW 1958, 787).

2. Die vom Kläger in eigenem Namen erhobene, aber Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger betreffende Klage wäre nur begründet, wenn Gläubigern Forderungen gegen die Schuldnerin mindestens in Höhe der Klagforderung zustünden, für die der Beklagte den Gläubigern unmittelbar beschränkt gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haften würde, und wenn diese Forderungen nicht bereits getilgt wären oder aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten. Während die erste Voraussetzung gegeben ist (a.), trifft dies für die zweite nicht zu (b.)

a. Der Beklagte hat sich unstreitig mit einer Einlage von 200.000,00 DM an der Schuldnerin beteiligt, die in Höhe der Klagforderung (13.533,27 EUR) als nicht geleistet gilt (§ 172 Abs. 4 HGB), weil an ihn unstreitig nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen jedenfalls in dieser Höhe erfolgt sind. Er haftet deshalb in dieser Höhe den Gesellschaftsgläubigern gemäß § 171 Abs. 1 HGB unmittelbar.

Gesellschaftsgläubigern stehen Forderungen in Höhe von 1.520.284,73 EUR zu. Der Kläger hat einen Forderungsbestand (nur) in dieser Höhe ausreichend substantiiert dargelegt. Ausreichend zur Darlegung der Forderungen ist, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, ZIP 2018, 640 Rn. 15 m.w.N.). Nach der vom Kläger zur Akte gereichten Insolvenztabelle (Anlage K 5, Bl. 26 d.A.) sind zwar Forderungen in Höhe von 2.493.033,64 EUR angemeldet worden, von denen aber nur Forderungen in Höhe von 1.520.284,73 EUR anerkannt worden sind, davon die von der Norddeutschen Landesbank Girozentrale angemeldete Forderung in Höhe von 454.401,66 EUR nur für den Ausfall. Das Bestehen von über 1.520.284,73 EUR hinausgehenden Forderungen hat der Kläger nicht dargelegt. Tatsächliche Umstände, aus denen sich das Bestehen solcher Forderungen ergeben könnte, hat er nicht vorgetragen, insbesondere nicht aufgezeigt, warum nicht anerkannte Forderungen gleichwohl bestehen könnten/sollten.

b. Auch wenn die Feststellung zur Insolvenztabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, ist der aus §§ 171 Abs. 1 und Abs. 2 HGB in Anspruch genommene Kommanditist nicht gehindert sich darauf zu berufen, dass die den Gesellschaftsgläubigern zustehenden Ansprüche im Verlauf des Insolvenzverfahrens bereits erfüllt worden sind. Auch gegenüber einem rechtskräftigen Urteil kann eingewendet werden, dass nach Erlass des Urteils Erfüllung eingetreten ist. Die Forderungen in Höhe von insgesamt 1.520.284,73 EUR, von deren Bestand nach dem Vortrag...

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