Normenkette

BGB § 634

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 08.08.2014; Aktenzeichen 11 O 22/11)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 193/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen VII ZR 193/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Kiel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten II. Instanz selbst.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 48.796,- EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Erneuerung einer Terrasse sowie weitere Maurerarbeiten am Grundstück der Beklagten. Der Beklagte zu 2. macht aus eigenem - und vorsorglich abgetretenem Recht der Beklagten zu 1. - einen Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung geltend.

Dem zugrunde liegt der Bauvertrag vom 02./04.04.2008 (Anl. K 1, Bl. 8 ff. d.A.), auf Beklagtenseite vom Beklagten zu 2. unterzeichnet über Terrassen- und Maurerarbeiten, wobei die Auftragssumme für die Terrasse 30.485,28 EUR (netto) betrug, die für eine angrenzende Trennwand 11.067,03 EUR (netto).

Die zu verwendenden Platten für die Terrassenanlage sollten (vgl. Pos. 01.06.0001 des Angebots) mit einer Spezialimprägnierung ("Clean Top") versehen sein, zudem sollten (Pos. 01.07. des Angebots) sog. "Lichtpunkte" in die Pflasterung eingebaut werden.

Die Klägerin unternahm den Versuch, die Arbeiten vertragsgerecht durchzuführen. Dies gelang trotz dreier Nachbesserungsversuche nicht; zu einer Abnahme der Arbeiten der Klägerin kam es nicht. Vielmehr ließen die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2008 (Bl. 36 d.A.) weitere Nachbesserungsversuche ablehnen, verbunden mit dem Wunsch, das Vertragsverhältnis endgültig zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt waren von den Beklagten bereits 25.000,00 EUR als Abschlag gezahlt worden.

Mit Schreiben vom 04.11.2010 (Bl. 38 d.A.) trat die Klägerin an die Beklagten heran, um eine Abnahme durchzuführen, was die Beklagten ablehnten. Daraufhin übersandte die Klägerin unter dem 09.12.2010 (Bl. 43 ff. d.A.) ihre Schlussrechnung, endend mit einem Betrag von 23.796,08 EUR, der Klagforderung. Die Beklagten traten dem unter Hinweis auf erhebliche Mängel der Arbeiten der Klägerin, die letztlich dazu führten, dass die Terrasse neu verlegt werden müsse, entgegengetreten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach wie vor berechtigt, ihre Arbeiten wie vertraglich vereinbart zu Ende zu führen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 23.796,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2011;

2. hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 23.796,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung von Zementschleiern und Verfärbungen im Terrassenbelag;

3. festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der Mängelbeseitigung in Verzug sind;

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr Zinsen zu zahlen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche durch die Klägerin eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse und Auslagen, Vorschüsse gem. §§ 12, 17 i.V.m. § 34 GKG ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Einzahlung bis zum Tag vor Eingang des Festsetzungsantrages gem. § 104 ZPO oder im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO bis einen Tag vor Verkündung des Urteils oder bis einen Tag vor Eingang der erfolgten Rückzahlung solcher Vorschüsse durch das Gericht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, Vertragspartner der Klägerin sei allein der Beklagte zu 2.

Sie haben behauptet - unter Bezugnahme auf ein Angebot der Hinz GmbH (Anl. B 4/Bl. 94 ff. d.A.) -, die Kosten für die notwendige Neuherstellung der Terrassenanlage beliefen sich auf 41.013,60 EUR.

Der Beklagte zu 2. hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 20.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall der Klagabweisung hat er beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn weitere 5.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme (Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten der Sachverständigen B. und Dr. L. sowie Anhörung des Sachverständigen Dr. L.) abgewiesen, der Widerklage un...

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