Leitsatz (amtlich)

›Unwirksamkeit von Klauseln in Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen‹

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 10.09.1996; Aktenzeichen 2 O 264/95)

 

Gründe

Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. Zu seinen Mitgliedern zählt u.a. die Stiftung Warentest. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen sowie gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden.

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an. Sie verwendet bei ihren Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkdienstleistungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Tenor aufgeführten Klauseln und eine weitere Klausel, die der Kläger beanstandet und für unwirksam gemäß den Bestimmungen des AGB-Gesetzes hält.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, soweit das Landgericht die gegen die im Preisverzeichnis der Beklagten, Stand: 1. Oktober 1994 enthaltene Klausel "In Bezug auf Mietverträge über die Netzmobiltelefone: Deaktivieren je Anschluß 78,20 DM" gerichtete Klage abgewiesen hat. Diese Klausel verstößt weder gegen § 10 Nr. 7 b AGBG noch gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß die von ihr erhobene Deaktivierungsgebühr von 78,20 DM nur ihren eigenen Aufwand abdeckt, da sie verpflichtet ist, im Falle der Deaktivierung Zahlungen an die Netzbetreiber D 1 und D 2 zu leisten. Daher kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangt. Die vorgenannten Vorschriften des AGBG verpflichten die Beklagte auch nicht, die Deaktivierungskosten in die marktgängige Vergütung für die von ihr zu erbringenden Leistungen einzukalkulieren, zumal die Beklagte unwidersprochen vorträgt, daß der Kunde ein Wahlrecht hat, den Tarif zu wählen, in welchen die Deaktivierungskosten vorweg mit einkalkuliert worden sind, oder einen Tarif, bei welchem die Deaktivierungsgebühren am Schluß des Vertrages anfallen.

II. Erfolg hat die Berufung, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Landgericht die gegen die im Tenor im einzelnen aufgeführten Klauseln gerichtete Klage abgewiesen hat.

1. Die im Tenor unter Nr. 1 ausgeführte Klausel, die das Recht der Beklagten zur Änderung der Rufnummer regelt, verstößt gegen das Klauselverbot des § 10 Nr. 4 AGBG. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist. Die der Beklagten durch die in Rede stehende Klausel eingeräumte Befugnis zur Änderung der Rufnummer, die nach Ablauf der Probezeit verbindlich wird, stellt ein Recht der Beklagten zur Änderung der versprochenen Leistung i.S.d. §§ 10 Nr. 4 AGBG dar. Eine solche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur wirksam, wenn die Leistungsänderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Kunden zumutbar ist (Palandt-Heinrichs, 56. Aufl., AGBG § 10 Rdn. 23). Dies berücksichtigt die beanstandete Klausel ihrem Wortlaut und Inhalt nach nicht. Sie berücksichtigt nicht, daß jeweils im Einzelfall bei der Änderung zu berücksichtigen und abzuwägen ist, daß diese für den anderen Vertragsteil zumutbar i.S.d. § 10 Nr. 4 AGBG ist. Ein berechtigtes Interesse des Verwenders zur Änderung liegt in der Regel nur vor, wenn und soweit die - nicht nur geringfügige oder für den Kunden nicht nur günstige - Änderung im Hinblick auf die Besonderheiten des Leistungsgegenstandes oder auf sonstige Umstände unvermeidlich ist (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl., § 10 Nr. 4 Rdn. 9). Eine Befugnis zur Änderung aus technischen und betrieblichen Gründen kommt daher nur in Betracht, wenn die Rufnummer des Kunden aus den genannten Gründen geändert werden muß, d.h. es entsprechende von der Beklagten nicht anders mit vertretbarem Aufwand lösbare wirtschaftliche oder rechtliche Zwänge gibt (LG Köln, Urteil vom 26.02.1997, -26 O 34/96-). Dies berücksichtigt die Klausel nicht. Sie räumt vielmehr nach der zugrundezulegenden kundenfeinlichsten Auslegung der Beklagten das Recht ein, auch bei keinem wirklich gewichtigen technischen und betrieblichen Grund die Rufnummer zu ändern.

2. Die im Tenor unter Nr. 2 aufgeführte Klausel verstößt gegen das Klauselverbot des § 10 Nr. 5 AGBG. Nach dieser Klausel sind etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen der Beklagten innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Daraus folgt, daß Einwendungen nach Ablauf eines Monats nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Vorschrift regelt damit einen Einwendungsausschluß. Macht der Teilnehmer nicht in...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge