Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 3 O 136/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen IX ZR 218/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.2.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Vergütung für seine Tätigkeit als Zwangsverwalter.

Auf Antrag der Beklagten ordnete das AG S. mit Beschluss vom 26.6.2000 die Zwangsvollstreckung des Grundstückes G.-Str …. in S. (Grundbuch von S. Bl. …) an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Der Kläger nahm die Verwaltung des Objektes auf und forderte unter dem 25.7.2000 und 30.3.2001 beim AG S. Vorschüsse, deren Zahlung das AG jeweils anordnete und die die Beklagte erbrachte. Die Zwangsverwaltung endete durch Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren am 2.7.2001.

Das AG S. setzte die Vergütung des Klägers für das Jahr 2000 einschl. Auslagen und Mehrwertsteuer mit Beschluss vom 10.6.2001 auf insgesamt 19.662 DM fest. Der Kläger hatte aus der verwalteten Masse zuvor 12.610 DM entnommen, so dass ein offener Betrag von 7.052 DM (3.605,63 Euro) verblieb. Das AG S. setzte die Vergütung des Klägers für die Jahre 2001/2002 mit Beschluss vom 31.5.2002 einschl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf 8.859,66 Euro fest. Der Kläger hatte aus der Masse 822,78 Euro entnommen, so dass ein offener Betrag von 8.036,88 Euro verblieb.

Das LG hat die auf Zahlung von 11.642,51 Euro (3.605,63 Euro + 8.036,88 Euro) nebst Zinsen gerichtete Klage des Klägers mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Das LG hat ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers nicht ersichtlich sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er macht geltend, dass ihm ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 53 GKG, 153, 155 ZVG zustehe. Die Vorschussanforderungsmöglichkeit des Zwangsverwalters bestehe entgegen der Ansicht des LG nicht im Interesse des betreibenden Gläubigers, sondern im Interesse des Zwangsverwalters. Es könnten unter Umständen umfangreiche Ermittlungen nötig sein, um festzustellen, ob Einnahmen zu erzielen seien. Ein Vorschuss könne aber frühestens nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse angefordert werden. Es könne nicht sein, dass der Zwangsverwalter umfangreiche Ermittlungen auf eigene Kosten anzustellen habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 11.642,51 Euro gegen die Beklagte zu.

Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da zwischen den Parteien durch die Zwangsverwaltung kein vertragliches Verhältnis begründet worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht gegeben. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das ZVG und die ZwVerwVO enthalten keine ausdrückliche Bestimmung, nach der der betreibende Gläubiger die Vergütung, deren Höhe die ZwVerwVO im Einzelnen regelt, zu zahlen hat. Nach der gesetzlichen Regelung soll der Zwangsverwalter die ihm zustehenden Gebühren aus den von ihm erwirtschafteten Einnahmen entnehmen. § 9 Abs. 1 ZwVerwVO bestimmt, dass der Verwalter von den Einnahmen die Beträge zurückzuhalten hat, die zur Bestreitung der Ausgaben der Verwaltung, einschl. der ihm selbst zustehenden Vergütung, sowie der Kosten des Verfahrens erforderlich sind.

Als Anspruchsgrundlage kommt nicht eine entspr. Anwendung von § 161 Abs. 3 ZVG in Betracht. Aus § 161 Abs. 3 ZVG wird zwar das Recht des Zwangsverwalters auf einen Vorschuss hergeleitet, und man könnte meinen, dass der betreibende Gläubiger dem Zwangsverwalter auf jeden Fall die Vergütung schuldet, weil der Verwalter einen Vorschuss hätte fordern können und es keinen Unterschied machen dürfte, ob der Gläubiger im Wege des Vorschusses oder des Nachschusses zahlt. Diese Argumentation verkennt aber, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, einen angeforderten Vorschuss zu 1eisten. Der Gläubiger kann auf die Vorschusszahlung verzichten und die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gem. § 161 ZVG in Kauf nehmen. Er wird dies regelmäßig tun, wenn er erwartet, dass die Zwangsverwaltung keine Einnahmen erbringen wird, die den angeforderten Vorschuss übersteigen.

Auch aus dem Gebot von Treu und Glauben un...

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