Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind bei einer Kapitallebensversicherung als Bezugsberechtigte „die Erben” bestimmt, so fällt bei Tod der versicherten Person die Auszahungssumme nicht in den Nachlass. Der Erbe erhält dann die Auszahlungssumme nicht kraft Erbrechtes, sondern aufgrund der Bezugsberechtigung.

2. Bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft bedeuted die Bezugsberechtigung „des Erben”, dass diese sich nur auf den Vorerben bezieht.

 

Normenkette

BGB §§ 330, 667, 2119, 2128; VVG § 167

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 23.12.1992; Aktenzeichen 2 O 306/92)

 

Tenor

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten und der Anschlußberufung im übrigen – das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Dezember 1992 geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 217.936,06 DM nebst 4 % Zinsen auf 213.294,50 DM seit dem 26. Mai 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 217.936,06 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, das einzige Kind des am 04. November 1991 verstorbene Rechtsanwalts und Notars … nimmt den Beklagten auf Herausgabe von Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungen des Erblassers in Anspruch.

Der Erblasser schloß am 28. Dezember 1971 eins Kapital-Lebensversicherung bei der … – Versicherung mit einer Laufzeit bis zum 01. Oktober 1994 ab. Nach diesem Vertrag war bezugsberechtigt die versicherte Person, wenn die versicherte Person verstorben ist, „die Erben des Versicherten”. Am 29. Dezember 1972 schloß der Erblasser einen weiteren Kapital-Lebensversicherungsvertrag bei der „H.” mit einer Versicherungsdauer bis zum 01. April 1995 ab. Nach diesem Vertrag war „bezugsberechtigt der Versicherungsnehmer, bei vorzeitigem Tod seine Erben”.

Am 03. November 1991 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem es heißt:

  1. Sämtl. etwaigen früheren Testamente hebe ich hiermit auf.
  2. M. W., erhält

    • Objekt …, mit den darauf liegenden Anschaffungsdarlehen
    • Nr.

      8091

      Nennbetrag

      34.000,– DM

      0046

      50.000,– DM

      0831

      50.000,– DM

      0780

      212.000,– DM

      8090

      216.000,– DM

      0779

      267.500,– DM

      0778

      578.500,– DM

    • Praxis mit allen Aktiven und Passiven einschl. Konten Deutsche Bank … Dresdner, Postscheck … Landesbank, einschl. aller. Inventarien und Pkw mit Ausnahme des Kfz, das J. S. fährt.
  3. J. S. erhält lebenslängl. Nießbrauchsrecht an dem Objekt … belastet mit dem Wohngeld (einschl. Inventar), – soll in das Grundbuch eingetragen werden –. Ferner erhält er den von ihm gefahrenen Pkw.
  4. F. W. geb. S. erhält den Rest als Vorerbin. Nacherben, sind meine 5 Geschwister L. K., F., H. und J., und zwar anteilsmäßig entsprechend, der Zahl ihrer Kinder (also L. 1/13, K. 3/13, F. 3/13, H. 1/13 und J. 5/13).

    Falls F. ein Kind bekommt, entfällt die vorstehende Bestimmung mit der Folge, daß F. mit Geburt ihres 1. Kindes Vollerbin wird.”

Darüber hinaus ordnete der Erblasser unter Ziffer 6 des Testaments Testamentsvollstreckung an und bestimmte seinen Bruder, den Beklagten, zum Testamentsvollstrecker.

Die Parteien konnten sich über die Bezugsberechtigung aus den beiden Lebensversicherungsverträgen nicht einigen. Am 28. November 1991 kamen sie im Anschluß an eine gemeinsame Besprechung, u. a. im Beisein ihrer Prozeßbevollmächtigten und Rechtsanwalts W., auf Wunsch der Klägerin überein, daß die Versicherungsleistungen der „P.” in Höhe von 147.257,– DM und der „H.” in Höhe von 66.057,50 DM vom übrigen Nachlaß getrennt auf einen „Unterkonto Lebensversicherung” des Beklagten gehalten werden sollten. Zugleich unterzeichneten die Klägerin und Rechtsanwalt W. zwei an die betreffenden Lebensversicherungen gerichteten „Zahlungsaufträge zum Sterbefall” des Erblassers, die der Beklagte vorgefertigt hatte. In diesen Schreiben heißt es jeweils, daß die Klägerin und Rechtsanwalt W. aufgrund des Testaments des Verstorbenen vom 03. November 1991 begünstigt seien und der Auszahlung der jeweiligen Leistung aus den Lebensversicherungen „an den Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt J. S. auf dessen Konto bei der Landesbank Schleswig-Holstein (Bankleitzahl: 210 50 000) zur Konto-Nr.: … Unterkonto Lebensversicherungen” zustimmten. Die Versicherungsleistungen wurden abzüglich einer Gebühr von 20,– DM für die telegraphische Überweisung dem genannten Konto des Beklagten gutgeschrieben und zunächst dort geführt. Der Beklagte legte später 200.000,– DM auf einem Termingeldkonto an und erwirtschaftete 4.641,56 DM an Zinsen. Dieser Verwendung des Geldes widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 1992. Später verwandte der Beklagte die Versicherungssummen zur Tilgung von Nach...

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