Leitsatz (amtlich)
Wird das Urteil eines Oberlandesgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, kann der Beklagte vom Kläger Erstattung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge aus § 717 Abs. 3 ZPO verlangen; die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten ist weder ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Beträge nochist die Aufrechnung mit der Forderung des Klägers aus demParallelprozess zulässig.
Orientierungssatz
Rückforderung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Geleisteten.
Normenkette
ZPO § 717 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 4 O 121/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck – 4 O 121/99 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 76.912,62 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung von Beträgen aus § 717 Abs. 3 ZPO in Anspruch.
Die Beklagten erwirkten gegen die Klägerin beim Landgericht Stralsund einen gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Zahlungstitel über 170.356,62 DM Architektenhonorar nebst Zinsen. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Rostock das Urteil teilweise ab und faßte es unter teilweiser Zurückweisung des Rechtsmittels dahingehend neu, dass die Klägerin an die Beklagten 71.959,35 DM nebst Zinsen zu zahlen hatte. Das Urteil wurde gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Klägerin zahlte per Banküberweisung an die Beklagten am 03.04.1996 71.959,35 DM unter Angabe des Verwendungszwecks, „AZ…” und am 03.05.1996 weitere 4.960,27 DM unter Angabe des Verwendungszwecks „AZ… Zinsen”, nachdem die Beklagten die Vollstreckung angekündigt hatten.
Am 05.06.1997 wurde das Urteil des OLG Rostock auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden war, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, wo sie noch anhängig ist.
Die Klägerin forderte die Beklagten am 08.12.1998 ergebnislos unter Fristsetzung auf den 22.12. auf 76.919,62 DM zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die beiden an die Beklagten geleisteten Beträge zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt und hat beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 76.919,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.12.1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
Die Beklagten haben im Hinblick auf den vor dem Oberlandesgericht Rostock noch anhängigen Rechtsstreit anderweitige Rechtshängigkeit eingewendet und haben behauptet, die Klägerin habe freiwillig geleistet.
Die Beklagten haben gemeint, sie seien nicht ungerechtfertigt bereichert, sondern hätten die Zahlungen aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des vom Oberlandesgericht aufrechterhaltenen landgerichtlichen Urteils erlangt. Vorsorglich haben die Beklagten schließlich die Einrede der Entreicherung erhoben, weil sie als Gegenleistung für die Zahlungen für die Klägerin Architektenleistungen erbracht hätten.
Das Landgericht hat die Beklagten aus § 717 Abs. 3 ZPO zur Zahlung verurteilt; soweit das Landgericht im Tenor statt der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28.09.1999 (Bl. 62 d. A.) beantragten 76.919,62 DM nur 76.912,62 DM aufgeführt hat, beruht das offensichtlich auf einem Irrtum.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 74-76 d. A.) einschließlich der darin in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.
Gegen das ihnen am 29.11.1999 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 28.12.1999 Berufung eingelegt und diese am 18.04.2000 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 28.04.2000 verlängert worden war.
Die Beklagten machen geltend, die Zahlungen seien nicht zur Abwendung der Vollstreckung, sondern als Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs der Klägerin erfolgt.
Sie, die Beklagten, seien nicht ungerechtfertigt bereichert, da das nach wie vor existierende Urteil des Landgerichts Stralsund den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Beträge bilde.
Hilfsweise erklären die Beklagten gegenüber dem Klaganspruch die Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch gegen die Klägerin aus dem Urteil des Landgerichts Stralsund.
Soweit die Beklagten sich schriftsätzlich auch noch auf eine Sicherheitsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO aus dem Urteil des Landgerichts Stralsund in die Forderung der Klägerin, die diesem Rechtsstre...