Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensaufwendungen für privilegiertes Anfangsvermögen des Partners

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bewertung eines während der Ehe geerbten Hausgrundstücks im Anfangsvermögen bei finanziellen Investitionen durch den Ehepartner.

 

Normenkette

BGB § 1374 Abs. 2, § 1378 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bad Segeberg (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 13a F 320/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Bad Segeberg vom 4.5.2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.

Die Parteien hatten am 24.11.1971 geheiratet. Der vom Kläger gestellte Scheidungsantrag ist der Beklagten am 21.9.1998 zugestellt worden. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 30.12.1999 (AG - FamG - Bad Segeberg - 13 F 672/98) geschieden worden.

Während der Ehe erbte die Beklagte nach ihrem verstorbenen Vater 1993 ein Hausgrundstück, in dem die Parteien bereits zuvor wohnten. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 1.4.1993. Bis zur Trennung der Parteien ist das Haus auf dem Grundstück als Ehewohnung genutzt worden. In der Zeit von 1971 bis 1977 ist das Haus aus- und umgebaut worden.

Das AG - FamG - hat die Beklagte zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 28.330,57 EUR nebst Zinsen - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen durch das AG - FamG - wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, der Wert des Hausgrundstücks sei nicht zutreffend ihrem Anfangsvermögen zugerechnet worden. Zu berücksichtigen sei bei der Wertbestimmung, dass hier die Ausbaumaßnahmen in Selbsthilfe vorgenommen worden seien. Der Kläger gestehe selbst zu, dass mindestens 50 % der wertverbessernden Maßnahmen durch seinen Schwiegervater erbracht worden seien. Die finanziellen Mittel für die Ausbau- und Umbaumaßnahmen seien mithin nicht ausschließlich vom Kläger erbracht worden. Es hätte deshalb berechnet werden müssen, inwiefern sich der Anteil an der Wertverbesserung auswirke. Ein Anspruch ihrer Eltern ergebe sich im Verhältnis zum Kläger für dessen Leistungen nicht. Ein Abzug des Werts der Wertverbesserung sei nicht vorzunehmen. Die Wertverbesserung sei entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Sollte dies anders sein, wären allein wertverbessernde Maßnahmen durch die Parteien selbst zu berücksichtigen, nicht aber solche ihrer Eltern. Die Wertverbesserungen seien entsprechend nicht vollständig in den Zugewinnausgleich einzustellen. Weiter zu rügen sei, dass kein Hinweis gem. § 139 ZPO hinsichtlich des Umfanges der finanziellen Mittel für den Ausbau des Hauses ergangen sei.

Im Übrigen sei zum Endvermögen die vorgetragene weitere Verbindlichkeit von 20.000 DM unberücksichtigt geblieben. In den Entscheidungsgründen des Urteils sei diese Belastung überhaupt nicht erwähnt worden.

Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor, im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung sei die Problematik des Hausgrundstückes richtig berücksichtigt worden. Der Hausausbau sei eine gemeinsame Lebensleistung der Parteien, die im Zugewinn auszugleichen sei. Es sei umstritten, was von wem geleistet worden sei. So habe er erhebliche Mittel aus Bausparverträgen in die Finanzierung der Ausbaumaßnahmen eingebracht. Er habe über deutlich höhere Einkünfte als der Vater der Beklagten verfügt. Der allergrößte Teil der Geldmittel sei von ihm aufgebracht worden. Zugewendet i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB sei die Immobilie im Wert ohne die Investitionen der Ehegatten.

Zutreffend seien die von der Beklagten geltend gemachten Verbindlichkeiten mit 20.000 DM im Endvermögen nicht berücksichtigt worden. Unsubstantiiert sei erklärt worden, dass eine solche Verbindlichkeit bestehe. Die Beklagte habe aber überhaupt kein Darlehen aufnehmen müssen, weil sie sich einen Betrag von 55.000 DM einseitig vom Konto der Parteien zugeeignet habe. Das Darlehen als solches werde deshalb nach wie vor bestritten.

Seinerseits werde zur Zugewinnausgleichsberechnung gerügt, dass die Direktversicherung bei der Alten Leipziger schon am 31.3.1998 gekündigt und ausgezahlt worden sei. Der Rechtshängigkeitsstichtag sei aber erst der 21.9.1998. Der Wert der angeschafften Möbel sei zu diesem Zeitpunkt nicht identisch mit dem Kaufpreis für die Möbel ½ Jahr zuvor. Nach Anschaffung und Ablauf eines halben Jahres sei der Wert unterhalb der Hälfte des Anschaffungswertes zu bemessen. Die Erträge aus der Direktversicherung seien verbraucht gewesen. Das gleiche gelte für das Bauspardarlehen, das aufgenommen worden sei, um erheblichen trennungsbedingten Mehrbedarf abzudecken. Konkrete Gegenwerte seien nicht mehr vorhanden gewesen. Der Pkw Mercedes sei zwar vom Autohändler für 30.000 DM am 5.8.19...

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