Leitsatz (amtlich)

1. Während der Ehe erbrachte Haushalts- und Kinderbetreuungsleistungen sind bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs nicht als geldwerte Positionen zu berücksichtigen.

2. Die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bedeutet nicht, dass bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt von dem Einkommen des die Kinder betreuenden Elternteils ein monetarisierter Betreuungsaufwand vorweg abgezogen werden kann.

Dies gilt auch in Fällen, in denen Ehegatten- und Kindesunterhaltspflichtiger auseinanderfallen.

3. Ein Betreuungsbonus wird allein als Ausgleich für überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit trotz Kinderbetreuung gewährt; er ist kein Gegenstück zu dem Vorwegabzug des Barunterhalts vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen.

4. Führt die Unterhaltsberechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz dazu, dass der die Kinder betreuende ehegattenunterhaltspflichtige Ehegatte über ein gleiches Einkommen wie der die Kinder nicht betreuende Gatte verfügt, kann dies im Rahmen der abschließenden Billigkeitsprüfung zugunsten des Betreuenden berücksichtigt werden.

 

Verfahrensgang

AG Flensburg (Aktenzeichen 65 F 214/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten das am 31.5.2001 verkündete Urteil des AG – FamG – Flensburg (Az.: 65 F 214/97) geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wie folgt monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen:

Für Januar bis Juli 1997

911,39 DM

(465,99 Euro),

für August bis Dezember 1997

953,89 DM

(487,72 Euro)

für Januar bis Juni 1998

1.133,31 DM

(579,45 Euro),

für Juli bis Dezember 1998

1.141,31 DM

(583,54 Euro),

für Januar bis Juni 1999

1.113,97 DM

(569,56 Euro),

für Juli bis Dezember 1999

1.223,50 DM

(625,56 Euro),

für Januar 2000

1.152,17 DM

(589,09 Euro),

für Februar bis Dezember 2000

1.266,31 DM

(647,45 Euro),

für Januar bis Mai 2001

1.314,23 DM

(671,95 Euro)

und für die Zeit vom 1.–18.6.2001

788,53 DM

(403,13 Euro).

Etwa geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten der I. Instanz werden dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Trennungsunterhalt.

Die Parteien waren Eheleute. Ihre am 7.5.1975 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des AG Flensburg vom 19.4.2001 geschieden. Rechtskraft der Scheidung trat am 19.6.2001 ein. Nachdem die Parteien zunächst im eigenen Haus seit Februar 1996 getrennt gewohnt hatten, erfolgte die räumliche Trennung durch Auszug des Klägers Ende Dezember 1996. Das Scheidungsverfahren wurde am 12.5.1997 rechtshängig. Aus der Ehe sind die Kinder S., geb. 5.2.1984 und Th. geb. am 29.8.1985

hervorgegangen. Die Kinder wohnen seit der Trennung bei der Mutter, die auch das staatliche Kindergeld erhält. Der Sohn Th. leidet an Neurodermitis und ist hyperaktiv. Durch das Senatsurteil vom selben Tage (OLG Schleswig – 12 UF 135/01) ist der Beklagte zur Zahlung von folgendem monatlichen Kindesunterhalt verurteilt worden:

S.

Januar bis Dezember 1997

455 DM

(232,63 Euro)

Januar bis Juni 1998

455 DM

(232,63 Euro)

Juli bis Dezember 1998

463 DM

(236,73 Euro)

Januar bis Juni 1999

483 DM

(246,95 Euro)

Juli bis Dezember 1999

493 DM

(252,07 Euro)

Januar bis Dezember 2000

483 DM

(246,95 Euro)

Januar bis Juni 2001

554 DM

(283,26 Euro)

Th.

Januar bis Juli 1997

370 DM

(189,18 Euro)

August bis Dezember 1997

455 DM

(232,63 Euro)

Januar bis Juni 1998

455 DM

(232,63 Euro)

Juli bis Dezember 1998

463 DM

(236,73 Euro)

Januar bis Juni 1999

483 DM

(246,95 Euro)

Juli bis Dezember 1999

493 DM

(252,07 Euro)

Januar bis Dezember 2000

483 DM

(246,95 Euro)

Januar bis Juni 2001

554 DM

(283,26 Euro)

Der am 6.5.1951 geborene Kläger ist Postbeamter. Auf Grund einer Herzkrankheit wurde er vor der Trennung in den Ruhestand versetzt. Der Kläger ist Diabetiker und zu 60 % schwerbehindert.

Die am 17.4.1952 geborene Beklagte war Realschullehrerin. Nachdem sie im März 1998 in der Schule einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte, war die Beklagte in der Folgezeit sehr häufig und auch lange krankgeschrieben und zwar neben einigen einzelnen Tagen zusammenhängend in dem Zeitraum Mai, Juni 1998 und ab Schulbeginn nach den Sommerferien 1999 (20.8.1999) durchgängig bis zum 31.1.2000. Ab 1.2.2000 ist die Beklagte frühpensioniert, da sie aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf als Lehrerin auszuüben. Bis zu ihrer Pensionierung war die Beklagte mit voller Stundenzahl an der Realschule West in Flensburg tätig.

Die Parteien bewohnten in Handewitt-Timmersiek vor den Toren Flensburgs ein den Parteien je zur ideellen Hälfte gehörendes Haus. Der Kläger überließ im Januar 1997 nach der Trennung der Beklagten seine Haushälfte zu einem Preis von 150.000 DM. Dieses Haus wird weiter von der Beklagten und den Kindern bewohnt. Gleichzeiti...

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