Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung der Nacherfüllung durch Unterlassen einer weiteren Untersuchung eines sporadisch auftretenden Mangels eines Gebrauchtwagens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verweigert bei einem nur sporadisch auftretenden, aber zum Zeitpunkt der Vorführung nicht reproduzierbaren Mangel eines verkauften Fahrzeugs der Verkäufer die weitere Erforschung des Mangels, so stellt dies dann auch zugleich eine Verweigerung der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung dar, wenn das beschriebene Phänomen (hier: "hängenbleibendes" Kupplungspedal) - läge es vor - einen verkehrssicheren Gebrauch des Fahrzeugs beeinträchtigen würde.

2. Stellt der Verkäufer einen Mangel schlicht in Abrede und ist auch für den Käufer zum Zeitpunkt des Rücktritts die Ursache eines funktionserheblichen Mangels unklar, so führt es nicht zur einem Rücktritt entgegen stehenden Unerheblichkeit des Mangels, dass später ein Sachverständiger eine zu geringen Kosten zu behebende Mangelursache feststellt.

 

Normenkette

BGB §§ 323, 433-434, 440

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 18.05.2015; Aktenzeichen 12 O 259/13)

BGH (Aktenzeichen VIII ZR 240/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.10.2016; Aktenzeichen VIII ZR 240/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.5.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Kiel (12 O 259/13) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.215,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volvo V 50 2.0 Momentum, FIN:... zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.669,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 299,00 EUR seit dem 18.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 31 % und der Beklagten zu 69 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch können die Parteien die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Teils abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in der jeweiligen Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verfolgt mit der Berufung weiter Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.

Die Parteien schlossen am 2.5.2013 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Volvo, Modell V 50 2.0 Momentum zu einem Preis von 12.300 EUR. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 81.500 Kilometern.

Nachdem die Beklagte in der Zeit vom 10.5. bis zum 25.6.2013 wiederholt Reparaturen an dem Fahrzeug durchgeführt und dabei unter anderem den Bremskraftverstärker ausgetauscht hatte, teilte der Kläger der Beklagten mit einer E-Mail vom 25.6.2013 mit, dass ein Geräusch an der Kupplung und das teigige Gefühl sowie das Zischen an der Bremse nicht mehr vorhanden seien, aber nunmehr das Bremspedal klemme. Im Rahmen eines weiteren Werkstattaufenthalts am 15.7.2013 tauschte die Beklagte daraufhin erneut den Bremskraftverstärker aus.

Mit weiterer E-Mail vom 16.7.2013 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten erneut die Bremsen des Fahrzeugs. Am 18.7.2013 stellte der Kläger das Fahrzeug sodann bei der DEKRA-Niederlassung in N. vor und begab sich im Anschluss zu der Beklagten, wo er erneut die Bremsen bemängelte und außerdem geltend machte, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden liegen bzw. hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. Bei einer darauf durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kfz-Meister trat dies allerdings nicht auf; auch bei mehrmaliger Betätigung des Kupplungspedals zeigte sich der vom Kläger am Kupplungspedal gerügte Mangel nicht. Am 19.7.2013 führte der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten ein Telefonat, dessen Inhalt streitig ist. Im Anschluss hieran übersandte der Kläger an den Geschäftsführer der Beklagten eine E-Mail, in der er unter anderem ausführte, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich geweigert, eine Reparatur des Fahrzeugs im Hinblick auf Defekte an der Bremse und der Kupplung durchzuführen, gleichzeitig aber auch abgelehnt, dies schriftlich ihm gegenüber zu bestätigen.

Am 20.7.2013, einem Samstag, begab sich der Kläger erneut zur Beklagten und beanstandete dort wiederum Probleme mit dem Fahrzeug, unter and...

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