Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 5 O 52/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen VIII ZR 225/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.11.2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen I) des LG Itzehoe - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.152,62 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 29.3.2001 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 26 % und die Beklagte 74 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Parteien streiten über den Umfang der von der Klägerin zu tragenden Kosten für den Anschluss ihrer Windenergieanlage (im Folgenden: WEA) in K. (Bereich W.) an das Netz der Beklagten.

Für die im Jahr 1996 errichtete WEA stellte die Klägerin - neben weiteren Antragstellern - als erste am 14.2.1993 einen entsprechenden Anschlussantrag. In der Folgezeit begannen seitens der Beklagten die Planungen für den Ausbau und die Erweiterung ihres Umspannwerkes M. West (als Ersatzbau für das alte Umspannwerk T.) sowie die Projektierung und der Bau des sog. "Windkabels 8" (= eine 20.000-Volt-Leitung von der WEA zum Umspannwerk M. West; Länge: 5.102 m). Die Anlage der Klägerin wurde am 28.8.1996 an das Netz der Beklagten angeschlossen. Das für die Weiterleitung des Stroms zum Umspannwerk benötigte Windkabel Nr. 8 wurde kurz vorher, nämlich am 12.8.1996, in Betrieb genommen. Für den Anschluss der Anlage stellte die Beklagte der Klägerin insgesamt 106.927 DM (brutto) am 28.10.1997 in Rechnung. Die von der Beklagten berechneten Anschlusskosten, die erstmals während des ersten Rechtszuges mit Schriftsatz vom 12.9.2001 (Blatt 99 ff. d.A.) aufgeschlüsselt wurden, setzen sich wie folgt zusammen:

a) Anteil an den Ausbaukosten des Umspannwerkes M. West: 28.900 DM

b) Anteile Schaltzelle - Kabel 8 5.373 DM

c) Kabelkosten Kabel 8 39.159 DM

d) Anschlusskosten: 7.010 DM

e) Messkosten: 7.200 DM

f) Gemeinkosten (10 % aus den Pos. c-e) 5.337 DM

Gesamtnetto 92.979 DM

+15 % Mehrwertsteuer 13.946,85 DM

Gesamt: 106.925,85 DM

Von den Anschlusskosten hatte die Klägerin bis zur Rechnungsstellung unstreitig die Hälfte, d.h. 53.463,50 DM gezahlt. Die restlichen 53.463,50 DM verrechnete die Beklagte mit der von ihr zu zahlenden Einspeisevergütung für die Monate Januar und Februar 1998 (vgl. die Abrechnungen vom 28.1.1998 und 26.2.1998; Blatt 70 f. d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit den von ihr gezahlten hälftigen Anschlusskosten bereits alle Forderungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Anschluss der WEA an das Netz erfüllt seien.

Das LG hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.335,45 EUR (= 53.463,50 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.3.2001 zu zahlen. Zur Begründung hat das LG u.a. ausgeführt, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten nicht über den Wert der bereits von der Klägerin gezahlten hälftigen Anschlusskosten hinausgingen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, sich an den Umbaukosten für das Umspannwerk M. West (28.900 DM netto) sowie an den Kosten für die Verlegung des Windkabels 8 (39.159 DM netto) zu beteiligen, zumal das Windkabel im Eigentum der Beklagten stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil vollumfänglich Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie meint, auf Basis des Angebots vom 8.2.1996 (Bl. 9-13 d.A.) sei eine vertragliche Kostenvereinbarung getroffen worden, an die sich die Klägerin halten müsse. Jedenfalls könne sie die anteiligen Kosten für das Windkabel 8 (netto 39.159 DM) von der Klägerin ersetzt verlagen, weil das Windkabel allein im Interesse der WEA-Betreiber projektiert und verlegt worden sei.

Die ursprünglich geltend gemachten Anschlusskostenpositionen zu a. (= anteilige Ausbaukosten Umspannwerk M. West: 28.900 DM) sowie b. (Anteil Schaltzelle Kabel 8: 5.373 DM) werden mit der Berufung nicht mehr weiterverfolgt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte inzwischen einen Betrag i.H.v. 20.152,62 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29.3.2001 gezahlt.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und sie lediglich zu verurteilen, an die Klägerin 20.152,62 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit dem 29.3.2001 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Beklagten stünden die noch im Streit befindlichen Anschlusskostenpositionen zu c. und f. bereits dem Grunde nach nicht zu. Im Übrigen bestreitet ...

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